Im Zeitraum vom 22.12.2014 bis zum 22.06.2015 lagen die Entwürfe des Bewirtschaftungsplans Hessen 2015 bis 2021 und des Maßnahmenprogramms Hessen 2015 bis 2021 sowie des Umweltberichts der strategischen Umweltprüfung zum Hessischen Maßnahmenprogramm von 2015 bis 2021 zu jedermanns Einsicht aus.
Wegen der herausragenden Bedeutung – auch in finanzieller Hinsicht – für alle Städte und Gemeinden, hat die Geschäftsstelle eine eigene Stellungnahme zu diesen Fachplänen abgegeben. Hierüber hatten wir mit Bürgermeisterrundmail vom 13.01.2015 sowie per Eildienstmitteilung vom 15.04.2015 (Eildienst Nr. 4 – ED 63) informiert und um Rückmeldung gebeten.
Die Hauptkritikpunkte der Stellungnahme der Geschäftsstelle bezogen sich
- auf die Festlegungen betreffend die Gewässerstrukturmaßnahmen und
- die Maßnahmen betreffend die Phosphorelimination bei kommunalen Kläranlagen.
Im Übrigen wird auf die Mitteilung aus dem Eildienst vom 08.06.2016 (Eildienst Nr. 4 – ED 114) verwiesen.
Nach Inkrafttreten des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms 2015 bis 2021 wurde die Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen zur Phosphorreduktion an Kläranlagen mit Vertretern des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz näher besprochen. In den Gesprächen konnten einige Unsicherheiten und Bedenken ausgeräumt werden. Hierzu wird insbesondere auf den Eildienst vom 12.08.2016 (ED Nr. 10 – ED 150 und den Eildienst vom 19.01.2017 (ED Nr. 2 – ED 19) verwiesen.
Hinsichtlich der Kritik an den festgelegten Gewässerstrukturmaßnahmen hatte die Geschäftsstelle auf die fehlenden finanziellen Mittel bei Städte und Gemeinden sowie die im Regelfall nicht gegebene Flächenverfügbarkeit hingewiesen. Ergänzend wird auf den Eildienst vom 08.06.2016 (ED Nr. 8 – ED 114) verwiesen. In der Stellungnahme der Geschäftsstelle im Rahmen der Offenlage hatte die Geschäftsstelle ausdrücklich Folgendes ausgeführt:
„Nicht zuletzt wäre auch die Frage der „Verantwortlichkeit“ in vielen Einzelfällen näher zu betrachten. Beispielsweise ist für die Stadt xxx nicht nachzuvollziehen, weswegen für den Mainabschnitt im Bereich xxx auch die Kommune verantwortlich sein sollte. Neben strukturverbessernden Maßnahmen im Ufer- und im Auenbereich geht es hier vor allem um die Durchgängigkeit des Gewässers an den Staustufen und die Passierbarkeit der integrierten Wasserkraftanlagen. Hierfür dürfte der Bund oder der Unternehmer der Anlage in und an einem Gewässer verantwortlich sein. Ähnliches wurde von einigen Gemeinden hinsichtlich der existierenden Brückenbauwerke angemerkt. Auch hier scheint eine Verantwortlichkeit des Eigentümers der Anlage (des Straßenbaulastträgers) und nicht – wie in den Steckbriefen ausgewiesen – der Gemeinden gegeben. Problematisch erscheint zuletzt die Einstufung der Gewässertypen. Auch diese scheint in Einzelfällen nicht eindeutig zu sein. Die Einstufung der Gewässer ist jedoch ganz entscheidend dafür, mit welchen finanziellen Folgen gerechnet werden muss. Insoweit haben einige unserer Mitgliedskommunen die Auffassung vertreten, dass zwingend die Zuordnungskriterien näher zu spezifizieren wären. Darüber hinaus seien die Erhebungen zur Prüfung des derzeitigen ökologischen Zustandes in vielen Fällen nicht ausreichend.“
Im Nachgang zu der Stellungnahme der Geschäftsstelle im Rahmen des Offenlegungsverfahrens fand – wie zu den Maßnahmen betreffend die Phosphorreduktion an kommunalen Kläranlagen – ein Gesprächstermin im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz statt. Im Nachgang zu dem Gespräch hat uns das Ministerium mit Schreiben vom 07.05.2018 seine Rechtsauffassung wie folgt dargelegt:
„In o.a. Gespräch wurde von Ihnen angemerkt, dass die Kommunen aus Sicht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Rahmen der Gewässerunterhaltung nicht verantwortlich seien für die Beseitigung von Querbauwerken/Wehren, für die Private/Unternehmer eine Rechtsposition inne haben (z.B. altes Recht, Zulassung). Ausweislich des Maßnahmenprogramms seien in Maßnahmen-Steckbriefen Kommunen als Verantwortliche für die notwendigen Maßnahmen benannt.
Dazu möchte ich zunächst mitteilen, dass in Maßnahmen-Steckbriefen im Maßnahmenprogramm durchaus auch Private/Unternehmen als Verantwortliche für den Rückbau von Querbauwerken benannt sind. Insoweit verweise ich auf Anhang 9 zum Maßnahmenprogramm. Die zur Klärung des Sachverhalts einbezogenen nachgeordneten Behörden haben allerdings Ihre Annahme bestätigt, dass zum Teil Fehlzuordnungen erfolgt seien und es daher bei Querbauwerken/Wehren fehlerhafte Eintragungen gäbe.
Fehlerhafte Eintragungen können aber nicht zu einer Änderung der Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorgaben führen. Dementsprechend wird die für die eventuelle Veranlassung eines Rückbaus zuständige Behörde, den jeweils gesetzlich Verpflichteten heranzuziehen haben. Dies setzt jedoch voraus, dass die betreffende Behörde im Einzelfall von der Fehleintragung Kenntnis hat.
Bei der Frage, wer bei Querbauwerken für die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Pflichten und insbesondere zum Rückbau herangezogen werden kann, ist zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Zum einen geht es um Pflichten nach § 14 HWG aufgrund Erlöschens wasserrechtlicher Zulassungen, alter Rechte oder Befugnisse. Falls die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst untätig bleibt, kann die Wasserbehörde den in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 HWG vorgesehenen Verwaltungsakt gegen ihn erlassen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HWG kann die Unternehmerin oder der Unternehmer diese Pflichten aufgrund einer Vereinbarung allerdings durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen.
Zum anderen geht es um Pflichten, die aus den Auswirkungen des Querbauwerks als Anlage ergeben. Diese Pflicht trifft den Unterhaltungspflichtigen. Dabei hängt die Bestimmung des Unterhaltungspflichtigen davon ab, welchen Zwecken die Anlage dient.
Dient das Querbauwerk zumindest auch wasserwirtschaftlichen Zwecken, unterliegt es der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG. Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist nach
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 WHG, § 24 HWG sowohl das Gewässerbett als auch das Ufer. Darunter fallen auch Anlagen, die Teile des Gewässerbetts oder seiner Ufer sind und wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen, d.h. den Zweck haben, der besseren Gewässerunterhaltung zu dienen und den Wasserabfluss zu sichern (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, 2014, § 39 RN 7, § 36 RN 7, 23). Die Pflicht zur Unterhaltung natürlich fließender Gewässer 2. und 3. Ordnung obliegt den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden (§ 40 Abs. 1 WHG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG).
Dient das Querbauwerk keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken, unterliegt es nicht der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG, sondern der in § 36 WHG, § 22 HWG geregelten Anlagenunterhaltung. Anlagen in und an Gewässern sind nach § 25 Abs. 1 Satz 3 HWG von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Unternehmerinnen und Unternehmern zu unterhalten.
Nach hiesigen Kenntnissen beurteilt sich die Verantwortlichkeit und Inanspruchnahme für die Beseitigung von Querbauwerken/Wehren in der Praxis nach diesen gesetzlichen Vorgaben. Hinweise auf eine davon abweichende Handhabung liegen nicht vor.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
