Startseite Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei Verträgen, Gebührenordnungen und Satzungen (nicht Wasser)

Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei Verträgen, Gebührenordnungen und Satzungen (nicht Wasser)

Bereits in unserer Sofortinfo „Hinweise zur Umsatzsteuersenkung im Bereich der Wasserversorgung“ vom 23.06.2020 sowie in unserer Sofortinfo „Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei Lieferung von Wasser“ vom 01.07.2020 hatten wir berichtet, dass die angekündigte Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 % für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 und des Bundes beschlossen werden. Diese Umsetzung ist nunmehr erfolgt.

Zur Information verweisen wir nochmals auf die finale Fassung des aktuellen BMF-Schreibens und eine FAQ-Liste des BMF, abrufbar unter:

BMF-Schreiben

FAQ-Liste:

Ergänzend zu den bereits zur Verfügung gestellten Informationen wurden jedoch weiter Fragen an die Geschäftsstelle herangetragen, wie mit Verträgen und weitern Satzungen und Gebührenordnungen umzugehen ist, die einen Betrag mit Mehrwertsteuer beinhalten können. Exemplarisch seien hier – nicht abschließend – Gebührensatzungen, Büchereibenutzungsordnungen, Kita-Kostenbeitragssatzungen, Ferienbetreuungsrichtlinien, Stellplatzablösesatzung, Freibadgebührenordnung, Kegelbahngebührenordnung, Satzung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen Bürgerhäuser und Pachtverträge genannt.

Zunächst ist dabei zu klären, ob die einzelne Körperschaft bereits dem § 2b UStG unterliegt, oder noch zur Umsatzbesteuerung der Betriebe gewerblicher Art (BgA) optiert hat. Insoweit hessische Kommunen noch das seitherige Umsatzsteuerrecht anwenden dürfen, ist Voraussetzung von Änderungserforderlichkeiten der Satzungen und Gebührenordnungen oder von Verträgen, dass bei der Kommune diesbezüglich überhaupt ein BgA vorliegt. Weiterhin ist die Absenkung des Umsatzsteuertarifes nur dann von Bedeutung, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift greift.

Ein großer Teil der oben genannten Anfragen kann daher dahingehend beantwortet werden, dass die Leistungen der Kommunen schon gar nicht der Umsatzsteuer unterliegen, also auch keine Änderung erforderlich wird.

Soweit die Kommunen mit den betreffenden Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, entweder im Rahmen eines BgA im Bereich des § 2b UStG, sind dann grundsätzlich alle Dauerschuldverhältnisse zu betrachten. Die Preisangabenverordnung (PAngV) für Dauerschuldverhältnisse ist so zu verstehen, dass ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich den Bruttopreis ausweisen muss. Sofern ein Bruttopreis benannt wurde, muss das Dauerschuldverhältnis oder die Satzung in jedem Fall dann geändert werden, wenn die Umsatzsteuer mit einem Prozentsatz beziffert ist.

Sofern eine Stadt in der jeweiligen Satzung oder im Dauerschuldverhältnis geregelt hat, „der Betrag beträgt … Euro“ und den Hinweis „enthält die gesetzliche Umsatzsteuer“, ist eine Anpassung der Satzung aufgrund der PAngV nicht erforderlich. Eine Neukalkulation und/oder Festsetzung des jeweils erhobenen Betrages wäre aber dann erforderlich, wenn dem Preis eine Gebührenkalkulation zugrunde liegt, die eine Kostendeckung erreicht, da mit der Einnahme einer höheren Umsatzsteuer dann eine Kostenüberdeckung eintreten würde. Hier sollte dann analog zu unserem Vorschlag betreffend die Wasserversorgungssatzung eine Änderung aufgenommen werden.

Wenn die Einrichtung jedoch stark defizitär betrieben wird und aufgrund der zugrundeliegenden Gebühren- oder Beitragskalkulation keine Kostendeckung erreicht wird, wäre eine Satzungsänderung nicht notwendig, sofern sich die jeweilige Satzung lediglich auf die gesetzliche Umsatzsteuer bezieht. Bei einer stark defizitär betriebenen Einrichtung könnte die Kommune die höhere Marge dann behalten. Eine Weitergabe der Steuersenkung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Hinsichtlich der scheinbar möglichen/notwendigen Änderungen der jeweiligen Satzungen oder Dauerschuldverhältnisse (Pachtverträge) müssten Sie genauestens prüfen, ob der ausgewiesene Betrag überhaupt einen gesetzlichen Umsatzsteueranteil enthält. So ist bspw. in der Hundesteuersatzung, welche des häufigen nachgefragt wurde, in dem festgelegten Steuersatz keine Umsatzsteuer enthalten. Insofern ist eine Änderung sodann auch nicht notwendig.

Betreffend laufender Verträge müsste ebenfalls unterschieden werden, ob der Vertrag die Formulierung „enthält die gesetzliche Umsatzsteuer“ oder „enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%“ enthält. Sofern eine Änderung erforderlich ist, ist ein Ergänzungsvertrag zu schließen, bzw. muss zumindest eine schriftliche Mitteilung erfolgen über die neuen Bruttopreise.

Im Zweifelsfall sollten Sie, sofern Sie sich nicht sicher sind ob der ausgewiesene Betrag Umsatzsteuer enthält oder nicht, sich mit Ihrem Steuerberater ins Benehmen setzen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.                                                   

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