Startseite Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei der Lieferung von Wasser

Umsetzung der befristeten Umsatzsteuersenkung bei der Lieferung von Wasser

Bereits in unserer Sofort-Info „Hinweise zur Umsatzsteuersenkung im Bereich der Wasserversorgung“ vom 23.06.2020 hatten wir berichtet, dass die angekündigte Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 bzw. 7 auf 5% für die Zeit von 1.7.-31.12.2020 dazu führt, dass auch der Gesamtpreis der Wasserlieferung sich ändert. Hierzu hat die Geschäftsstelle eine Vielzahl von Anfragen erreicht, die wir auch mit dem Hessischen Städtetag und in steuerlicher Hinsicht mit der Firma Schüllermann erörtert haben.

Information für die Gebührenpflichtigen

Auf diese Preisänderung muss der Wasserversorger nach den Bestimmungen der Preisangabeverordnung (PAngV) des Bundes zwingend hinweisen, bspw. im Bekanntmachungsorgan und auf der Internetseite der Gemeinde. Die Mustersatzung des HSGB sieht wegen dieser preisrechtlichen Vorgabe eine alleinige Angabe des Bruttogebührensatzes vor. In den anderen Wasserversorgungssatzungen könnten neben den Nettogebührensätzen die Umsatzsteuer von 7 % sowie der Bruttogebührensatz ausgewiesen sein.

Alle Satzungen müssen aber den Bruttobetrag ausweisen, denn nach § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 PAngV ist die Gemeinde verpflichtet, den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen spezifischen Verbrauchssteuern anzu-geben (Bruttogebührensatz).

Besondere rechtliche Vorgaben für die Formulierung dieser Ankündigung bestehen nicht. Nach einer Verlautbarung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden schutzwürdige Interessen der Kunden nämlich nicht dadurch verletzt, dass sie tatsächlich weniger bezahlen als den ausgewiesenen Preis. Von daher reicht es u.E. aus, wenn die Gemeinde einen Hinweis z.B. dieser Art aufnimmt:

„Reduzierte Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Für diejenigen Leistungen der Gemeinde, für die ein Entgelt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen ist, ändern sich für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 die Entgelte.

Für die Wasserlieferungen ergibt sich danach anstatt einem Entgelt/Wassergebühr von … Euro je Kubikmeter ein Entgelt/Wassergebühr von … Euro je Kubikmeter. Voraussetzung ist hierfür aber auch eine formale Satzungsänderung die derzeit vorbereitet wird. Die bestehenden satzungsrechtlichen Regelungen werden zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher rückwirkend geändert. Bei Hausanschlusskosten und Wasserbeiträgen werden die gesetzlichen Umsatzsteuerregelungen auch entsprechend berücksichtigt.

Die Umsatzsteuersenkung wird dann automatisch an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen.

Diese Information sollte schnellstmöglich nach dem Inkrafttreten der reduzierten Umsatzsteuersätze ab 1.7. 2020 veröffentlicht werden, um Nachfragen der Abgabepflichtigen zu vermeiden. 

Vorschlag für eine Satzungsergänzung betreffend Wassergebühren:

„Soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 endet, gilt abweichend von § XY (§28 Abs. 3 des Satzungsmusters Wasserversorgungssatzung) für den jeweiligen Ablesezeitraum eine Gebühr wie folgt:

Der Gebührensatz beträgt pro Kubikmeter …Euro. Dieser enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.“

Basis dieses Vorschlags ist die aktuelle Mustersatzung des HSGB. Bei abgeänderten oder abweichenden Regelungen ist ggf. eine andere oder weitere Formulierung erforderlich.

Wir weisen darauf hin, dass diese Satzungsänderung mit Rückwirkung auf den 1.1.2020 erlassen werden muss. Da die Umsatzsteuersenkung zu Gunsten der Abgabepflichtigen wirkt, ist eine rückwirkende Änderung der Satzung zulässig.

Zuständig für die Änderung von Satzungen bzw. die Festlegung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, die für größere Teile der Bevölkerung von Bedeutung sind, ist die Gemeindevertretung (§ 51 Nrn. 6 und 10 HGO). Das schließt aber nicht aus, dass der Gemeindevorstand aufgrund der zwingend zu beachtenden preisrechtlichen Vorgaben die erforderliche Information der Öffentlichkeit vornimmt.

Ergänzende Informationen zu Wasserbeiträgen und Hausanschlusskosten

Kommunen, welche entsprechend unseres Satzungsmusters den Wasserbeitrag netto angegeben haben, müssen in der Satzung keine diesbezüglichen Änderungen vornehmen.

Da Hausanschlusskosten erst per Kostenerstattungsbescheid nach den tatsächlich anfallenden Kosten angefordert werden, muss hier keine Satzungsänderung erfolgen.

Zur Information fügen verweisen wir auf die finale Fassung des aktuellen BMF-Schreibens und eine FAQ-Liste des BMF.

Das BMF-Schreiben ist hier abrufbar.

Die FAQ-Liste ist hier abrufbar.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

Abteilung 1.2/1.3 Dr.R./Rau./Ju./Wg/Sy/Rö/Ga                    

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