Startseite Umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung bei Gemeindeverwaltungsverbänden und Interkommunaler Zusammenarbeit – Anwendung des § 2b UStG

Umsatzsteuerliche Behandlung der Personalgestellung bei Gemeindeverwaltungsverbänden und Interkommunaler Zusammenarbeit – Anwendung des § 2b UStG

Die Geschäftsstelle wurde anlassbezogen mit der Frage der Personalgestellung bei der Gründung eines Gemeindeverwaltungsverbands befasst. Die sich zusammenschließenden Kommunen beabsichtigten, ihr vorhandenes Personal dem Gemeindeverwaltungsverband für den Übergangszeitraum nach dessen Gründung in Form der Personalgestellung zur Verfügung zu stellen und die Personalkosten mit dem Gemeindeverwaltungsverband abzurechnen.

Da sich in dieser Konstellation die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Personalgestellung aufwirft, hat sich die Geschäftsstelle zusammen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) gewandt, um eine Lösung für dieses Problem zu finden. Das HMdF hat diese Problematik der Arbeitsebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgebracht und dabei folgendes Ergebnis erzielt:

Unter den Voraussetzungen, dass die übrigen Bedingungen des § 2b UStG erfüllt sind, gilt Folgendes:

  1. Ergibt sich aus einer landesgesetzlichen Regelung (in Hessen z.B. das Hessische Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit), dass ein Gemeindeverwaltungsverband ausschließlich mit eigenem oder von den Mitgliedsgemeinden überlassenen Personal tätig werden darf, führt die fehlende Umsatzsteuerbelastung dieser Personalüberlassung bei der überlassenden Mitgliedsgemeinde zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG. Nimmt ein Gemeindeverwaltungsverband ausnahmsweise (z.B. ausschließlich aus urlaubs- oder krankheitsbedingten Gründen) Dienstleistungen von Personaldienstleistern in Anspruch, ist dies unschädlich. 
  2. Besteht eine solche „Ausschließlichkeitsregelung“ nicht, ist § 2b Abs. 3 Nr. 2 lit. b UStG einschlägig. D.h., die Personalüberlassung durch eine Mitgliedsgemeinde an den Gemeindeverwaltungsverband ist nicht als Hilfstätigkeit zu behandeln, sondern dient der gemeinsamen Aufgabenerledigung. Eine Nichtbesteuerung dieser Personalüberlassung führt dann ebenfalls zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung.

Das HMdF hat der Geschäftsstelle zudem mitgeteilt, dass weitere Fragen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Personalüberlassungen in Umstrukturierungsfällen, in denen die oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch nicht abschließend erörtert wurden. Die Geschäftsstelle wird daher auch weiterhin mit dem HMdF und dem HMdIS in Gesprächen zur Umsatzsteuerproblematik bleiben und die Interessen der Mitgliedskommunen vertreten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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