Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat über eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Schwimmbadleistungen wie folgt informiert:
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07.07.2015 über eine Änderung des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses informiert, die eine Auslegungslinie für die umsatzsteuerliche Behandlung von Schwimmbadleistungen vorgibt. Die Änderung war erforderlich, weil im Zuge der Abgrenzung von Schwimmbad- zu Saunaleistungen auch die Frage auftauchen wird, ob Schwimmbadleistungen überhaupt grundsätzlich einer Umsatzsteuerermäßigung unterfallen.
„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2015 – IV D 3 – S 7134/14/10001 (2015/0491986) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, in Abschnitt 12.11 Absatz 1 wie folgt geändert:
- Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194). Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.“
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 5 und 6.
- Der Klammerzusatz im neuen Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959)“.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.“
Damit ist die im Zuge der Abgrenzung von Schwimmbad- zu Saunaleistungen aufgetauchte Frage, ob Schwimmbadleistungen überhaupt einer Umsatzsteuerermäßigung unterfallen, beantwortet. Diese hatte sich aufgrund der BFH- Entscheidung vom 28.08.2014, VR 24/13 (sog. „Floating- Urteil“) ergeben. In dieser Entscheidung hatte der BFH ausgeführt, zwar ermäßige sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG die Steuer auf 7 v. H. für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze. Diese Vorschrift beruhe allerdings auf Art. 98 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. Anhang III Kategorie 14 MwStSystRL. Danach könnten die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Der nationale Begriff des „Schwimmbades“ müsse dabei richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage ausgelegt werden. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage müsse zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Anzeichen dafür seien z. B. die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-18/12, Mesto Žamberk, UR 2013, 338, Rdnr. 34). Kein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage sei daher eine Einrichtung, in der lediglich ein Erholungsbad genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund schien eine dauerhafte Weiterführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für reine Spaßbäder oder Bäder ohne Sportanlagenausstattung zumindest nicht sicher.
Mit seiner klarstellenden Änderung hat das BMF eine extensive Interpretation des Begriffes Sportanlage gewählt und betrachtet jegliche in einem Schwimmbad enthaltene Ausstattung, die zumindest ein Schwimmen ermöglicht, in diesem Zusammenhang als richtlinienkonform.
Vorrichtungen, die eine wettkampfartige Ausübung des Schwimmsports ermöglichen, wie etwa die Unterteilung in Schwimmbahnen oder die Ausstattung mit Startblöcken sind hingegen nicht erforderlich. Diese Interpretation ist zu begrüßen und war im Vorfeld auch von den kommunalen Spitzenverbänden eingefordert worden.
Nach unserem Verständnis wird es bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Schwimmbadleistungen im Lichte der Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nicht erforderlich sein, dass die Anlagen eines Bades ausschließlich geeignet sein müssen, das Schwimmen zu erlauben. Auch bei Vorhandensein von Ruhe- und Erholungs- oder Kinderbecken mit niedrigem Wasserstand wird man von einer Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG ausgehen und eine unselbstständige Nebenleistung annehmen können. Dies jedenfalls, solange sich nicht aus den verschiedenen Arten der angebotenen Einrichtungen, ihrer Anordnung, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung im Verhältnis zur Gesamteinrichtungen im Einzelfall eine andere Interpretation aufdrängt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
