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Umsatzsteuer und Sport: Hessische kommunale Spitzenverbände gegen Schnellschuss

Die hessischen Kommunalen Spitzenverbände haben das Land um Unterstützung gegenüber Regelungsabsichten des Bundesgesetzgeber zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sports gebeten.

Jahressteuergesetz 2024: Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport

Sehr geehrter Herr Staatsminister Pentz,
wir bitten das Land im Hinblick auf die im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport sowie der damit entfallenden Möglichkeit des Vorsteuerabzugs um Intervention im Bundesrat.

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht in Artikel 21 Nr. 4 Buchst. c) eine Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport vor. Bei einer Umsetzung würde der neue § 4 Nr. 22 c UStG lauten:

„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei […] Nr. 22 c): die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“

Neben der Umsatzsteuerbefreiung bei einer Nutzungsüberlassung von Einrichtungen an Sportlerinnen und Sportler kommt diese nach der Gesetzesbegründung auch bei einer Überlassung an Sportvereine in Betracht. Demnach können Empfänger begünstigter Leistungen sowohl natürliche als auch juristische Personen und nicht eingetragene Vereinigungen sein.

Mit § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG-E soll die europarechtliche Umsatzsteuerbefreiung für den (Vereins-)Sport nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m EU-MwStSystRl richtlinienkonform im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden. In vielen Städten, Kreisen und Gemeinden löst der Entwurf große Verunsicherung aus, ob die neugefasste Steuerbefreiung auch in Fällen greifen soll, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auch nicht-gemeinnützige kommunale Eigengesellschaften Sportanlagen (z.B. Schwimmbäder, Sporthallen) an Sportlerinnen und Sportler oder Sportvereine zur Nutzung überlassen.

In der bisherigen Praxis wird die Nutzungsüberlassung von kommunalen Sporteinrichtungen an Sportlerinnen und Sportler sowie an örtliche Sportvereine umsatzsteuerpflichtig behandelt. Das damit verbundene Vorsteuerabzugsrecht ist neben Bundes- und Landeszuschüssen ein unverzichtbarer Finanzierungsbaustein für den Bau und die Sanierung von Sportanlagen für den Vereins- und Breitensport in den Kommunen.

Wir bitten das Land daher sich im Bundesrat für eine Klarstellung einzusetzen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG-E nicht unter den dort verwandten Typusbegriff der „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ fallen.

Zudem muss für alle Fallkonstellationen, in denen die Neuregelung erstmalig zu steuerbefreiten Umsätzen und zu Korrekturen beim Vorsteuerabzug führt (§ 15a UStG-Fälle), eine den bisherigen Vorsteuerabzug in vollem Umfang absichernde Billigkeitsregelung eingreifen. Die erstmalige Anwendung der Neuregelung muss für einen dreijährigen Übergangszeitraum optional ausgestaltet werden, damit planerisch bereits weit vorangeschrittene Investitionsvorhaben im Sportbereich noch unter den bei der Planung zugrunde gelegten steuerlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können. Ergänzend bitten wir nachdrücklich um eine Prüfung, ob auch die Schaffung eines unbefristeten Optionsrechts möglich ist, welches es Kommunen gestattet, sich im Einzelfall für oder gegen die Steuerbefreiung zu entscheiden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat diese Forderungen bereits im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf vorgetragen, im Regierungsentwurf hat sie der Gesetzgeber allerdings nicht aufgegriffen. Wir verweisen daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Bundesvereinigung und bitten Sie im Interesse der Kommunen im Bundesrat zu intervenieren ().

Hintergrund: Jahressteuergesetz
Auf Bundesebene wird aktuell das Jahressteuergesetz diskutiert. Ein Diskussionspunkt: Wie weit soll die Steuerbefreiung im Bereich von Sport und Körperertüchtigung zukünftig im Umsatzsteuerrecht reichen? Darum geht es im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Von der geplanten Steuerbefreiung sind vor allem Fallgestaltungen rund um Schwimmbäder, Turnhallen und andere Sportanlagen betroffen. Im Regierungsentwurf zu Paragraph 4 Nummer 22 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes, der die bisher geltende Regelung ablösen soll, heißt es dazu, dass die Steuerbefreiung auf alle „in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben“ ausgedehnt werden soll. Mit der vorgesehenen Neuregelung sollen die Spielräume der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Sinne einer weitestgehenden Steuerbefreiung ausgenutzt und Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs umgesetzt werden. 
Vor allem für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Kommunen oder Zweckverbände, aber auch für viele Vereine, ist die geplante Umsatzsteuerbefreiung in der Praxis problematisch: Zum einen ist sie insbesondere bezüglich des Begriffs der „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ und deren eindeutiger Abgrenzung zu kommerziellen Sporteinrichtungen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden.

Darüber hinaus ist für Kommunen, Zweckverbände und auch zahlreiche Vereine die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs von immenser Bedeutung, übersteigen ihre Aufwendungen für Investitionen, den Betrieb sowie für Sanierungsarbeiten in der Praxis regelmäßig ihre Einnahmen. Für sie würde diese Möglichkeit systembedingt durch eine Umsatzsteuerbefreiung zukünftig wegfallen. Dies würde neben zukünftigen Investitionen auch bereits durchgeführte, langfristig kalkulierte Investitionen in Sportstätten betreffen, denn die Ausweitung der Steuerbefreiung würde zu einer nachträglichen Berichtigung der Vorsteuerabzüge führen. Dies könnte zu erheblichen Nachzahlungen innerhalb des Berichtigungszeitraums von bis zu zehn Jahren führen, so jedenfalls die Einschätzung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF, https://finanzen.hessen.de/presse/hessen-mahnt-bei-umsatzsteuerbefreiung-im-sport-zur-vorsicht vom 12.9.2024).

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

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