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Umsatzsteuer und Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ)

Ab 1. Januar 2023 sind spätestens die bereits Ende des Jahres 2015 geänderten Regelungen für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand anzuwenden. Über wesentliche Inhalte und Problemfelder hatten wir zuletzt zusammenfassend in unserer Hessischen Städte- und Gemeindezeitung Nr. 7/8, Ausgabe Juli-August 2021, S. 183 ff. berichtet. Ein besonderes Problemfeld stellt dabei u. U. die Interkommunale Zusammenarbeit dar. Bereits im Eildienst Nr. 4 – ED 60 – vom 12.03.2021 hatten wir dazu berichtet, dass wir diesbezüglich einen näheren Austausch mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) begonnen haben.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte mit Schreiben vom 29.06.2021 verschiedene nach Auffassung der Geschäftsstelle typische Fallgestaltungen absprachegemäß an das HMdF herangetragen und geschildert. Zwischenzeitlich liegt hierzu eine Zwischennachricht des HMdF vor, die Grundlage weiterer näherer Erörterungen zwischen dem HMdF und den kommunalen Spitzenverbänden sein soll. Der entsprechende Schriftwechsel, insbesondere das Schreiben des HMdF vom 20.9.2021, das hiesige Schreiben vom 29.6.2021 sowie BMF-Stellungnahmen zur umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der Lohn- und Gehaltsabrechnung und Umlagen von Sparkassen- und Giroverbänden können im Mitgliederbereich unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik „Kommunalfinanzen-Arbeitshilfe“ unter dem Punkt „Neuregelung der Umsatzbesteuerung ab 2023 – Infos und Austausch zu kommunalen Problemen“ eingesehen werden. Dort steht auch der oben erwähnte Überblicksaufsatz digital zur Verfügung.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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