Auch wenn die Übergangsfrist nochmal verlängert wurde: Wichtige Fragen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind noch nicht geklärt. Das betrifft auch die Frage, inwieweit Zahlungen im Rahmen von Interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerpflichtig werden könnten. Der HSGB hatte sich im Juni mit Blick auf Verwaltungsanweisungen aus anderen Bundesländern an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) gewandt und sich erneut für möglichst klare Aussagen zur Umsatzsteuerfreiheit der IKZ verwandt. Das HMdF seinerseits hatte zu landesrechtlichen Fragen die Auffassung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) eingeholt. Das hat nunmehr zumindest für den Pflichtaufgabenbereich Stellung pro Umsatzsteuerfreiheit bezogen. Aus Sicht des HSGB wäre das zumindest ein wichtiger Teilerfolg, wenn die Finanzverwaltung dies aufgreift.
HMdIS zur Umsatzbesteuerung bei IKZ
Das HMdIS hat in seiner Stellungnahme an das HMdF ausgeführt:
Übertragung kommunaler Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung unter Geltung von § 2b UStG
Anrede,
ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben nebst Anlagen und der Bewertung des Schreibens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) vom 22. Juni 2023.
Sie greifen damit wiederum den Wunsch von hessischen Kommunen nach klarstellenden Regelungen bei der Übertragung kommunaler Aufgaben mit befreiender Wirkung unter Geltung von § 2b UStG auf. Hierbei orientieren Sie sich an den rechtlichen Würdigungen des Bayrischen Landesamtes für Steuern. Aus Sicht der Kommunalabteilung gibt es keine grundlegenden fachlichen Bedenken, die gegen eine vergleichbare Handhabung in Hessen sprechen.
Die dadurch erforderliche Prüfung jedes Einzelfalls ist nach unserer Einschätzung jedoch wenig kommunalfreundlich und aufgrund der differenzierten Ausgestaltung der konkreten Sachverhalte im Bereich der kommunalen Aufgabenerfüllung und der interkommunalen Zusammenarbeit für die Kommunen mit großen Schwierigkeiten verbunden. Daher wird von unserer Seite vorgeschlagen, entsprechend der Verlautbarung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen auch für Hessen eine generalisierende Regelung zu treffen. Hierbei verweise ich auf die nachfolgenden Ausführungen des „Scharrenbach-Erlasses“ vom 25. März 2022, die mit dem Ministerium für Finanzen Nord-rhein-Westfalen abgestimmt wurden (…):
„…Danach ist darauf hinzuweisen, dass öffentliche Aufgaben im Rahmen der Staatsorganisation Nordrhein-Westfalens öffentlichen Stellen zugeordnete Leistungsverpflichtungen betreffen, die durch diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ausschließlich und als solche erbracht werden. Soweit die Staatsorganisation eine Aufgabenübertragung mit befreiender Wirkung zulässt, betrifft dies ausschließlich eine solche auf andere jPöR (sogenannte Delegation).
Werden daher in Nordrhein-Westfalen jPöR zugewiesene Aufgaben mit befreiender Wirkung auf eine andere jPöR in Nordrhein-Westfalen übertragen (Delegation, nicht Mandatierung), kann davon ausgegangen werden, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, sofern die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der die Aufgaben übertragenden jPöR (Leistungsempfänger) haben, die Leistung von der anderen jPöR in Anspruch zu nehmen. Eine Umsatzbesteuerung erfolgt in diesen Fällen nach § 2b UStG nicht.
Die befreiende Wirkung für die aufgabenübertragende jPöR, zum Beispiel einer Kommune, die ihre Aufgaben auf eine andere Kommune oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts überträgt, muss somit ausschlaggebendes Kernelement im Rahmen des Leistungsaustauschs zwischen aufgabenübertragendender Kommune und aufgabenübernehmender Kommune bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Aus der Sicht der aufgabenübertragenden Kommune, die als Verbraucherin der Leistung anzusehen ist, führt die besondere rechtliche Wirkung der Aufgabenübertragung in diesen Fällen zu einer Unterscheidbarkeit im Hin-blick auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der Kommune und zu Marktzugangsbeschränkungen privater Unternehmer, die dieses besondere Rechtsbedürfnis der aufgabenübertragenden Kommune nicht befriedigen können.
Verpflichtet sich hingegen eine jPöR in Nordrhein-Westfalen, eine Aufgabe für andere jPöR in Nordrhein-Westfalen durchzuführen (sogenannte Mandatierung) und bleiben die Rechte und Pflichten der beauftragenden jPöR als Träger der Aufgabe unberührt, ist regelmäßig von einer Unternehmereigenschaft der durch-führenden jPöR und somit einer Pflicht zur Umsatzbesteuerung auszugehen, es sei denn, größere Wettbewerbsverzerrungen durch eine Nichtbesteuerung können für die konkrete Leistung ausgeschlossen werden….“.
Der Ansatz, der von den Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen verfolgt wird, dass Pflichtaufgaben von Kommunen, die im Wege der Delegation auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden, nicht der Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG unterfallen, wird von unserer Seite geteilt. In diesen Fällen ist eine detaillierte vertiefte Einzelfallprüfung nicht mehr erforderlich. In der Folge können damit Fach- und Personalkapazitäten sowohl der Kommunen als auch der Finanzämter geschont werden.
Gerne unterstützen wir Ihr Haus – auch mit Formulierungsvorschlägen – bei der Entwicklung einer Verwaltungsanweisung und stehen für eine Erörterung dieses neuen Ansatzes zusammen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung.
Einschätzung der Geschäftsstelle
Die Aussagen des HMdIS sind zu begrüßen. Schlösse sich die Finanzverwaltung an, wäre Klarheit geschaffen, dass jedenfalls bei kompletter Übertragung einer Pflichtaufgabe auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts Zahlungen der abgebenden an die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts umsatzsteuerfrei bleiben. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle beträfe das z.B. die praktisch bedeutsame Kooperation bei der Abwasserbeseitigung.
Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, heißt das aber nicht zwingend, dass Umsatzsteuerpflicht spätestens ab 1.1.2025 besteht. Hier wären dann aber u.U. nähere Einzelfallprüfungen veranlasst.
Über den weiteren Fortgang werden wir berichten, insbesondere über abschließende Äußerungen der hessischen Finanzverwaltung. Der HSGB hat sich dafür ausgesprochen, dass eine neue Landesregierung sich auch in ihrem Regierungsprogramm (Koalitionsvereinbarung) für eine kommunalfreundliche Lösung positionieren sollte.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
