Das am 4. Juni unter der Überschrift „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ veröffentlichte Konjunkturpaket des Bundes sieht u. a. eine befristete Senkung der Umsatzsteuer vor. Bislang handelt es sich dabei lediglich um einen Bestandteil eines Beschlusses des Koalitionsausschusses von CDU, SPD und CSU. Dieser hat folgenden Wortlaut;
„Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 und von 7 auf 5% gesenkt“.
Nach Auskunft der Hessischen Landesregierung beabsichtigt der Bund, durch ein sehr zügig durchzuführendes Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die entsprechenden gesetzlichen Neuregelungen spätestens am 30.06.2020 verkündet werden können.
Einzelheiten unklar!
Einzelheiten der Umsetzung sind bislang völlig unklar.
Nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich 19% der Bemessungsgrundlage; sie ermäßigt sich aber auf 7% auf Grundlage von § 12 Abs. 2 UStG für bestimmte dort genannte Umsätze (sog. ermäßigter Steuersatz).
Die Steuersätze würden sich dann befristet auf 16 bzw. 5% für die Dauer vom 01.07.-31.12.2020 ermäßigen.
Nach den allgemeinen Übergangsvorschriften sind Änderungen des UStG, soweit nichts Anderes bestimmt ist bzw. in diesem Fall bestimmt wird, auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ob der Gesetzgeber hiervon ggf. Abweichungen vorgeben wird, kann derzeit allerdings nicht abgesehen werden.
Näheres aus dem Umsatzsteueranwendungserlass
Grundsätzlich wäre vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen jeweils der Steuersatz anzuwenden, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 12.2 und 3 des Umsatzsteueranwendungserlasses, UStAE).
Einmalig und neu ist an der aktuell vorbereiteten Änderung der Steuersätze, dass eine flächendeckende Änderung des Steuersatzes nur für eine kurze Zeit Anwendung finden sollen. Erstmals erfolgt eine Senkung des Umsatzsteuersatzes.
Erhebung von Wassergebühren
Im Hinblick auf die geplante Ermäßigung der Umsatzsteuer ist es aus Sicht der Gemeinden, die die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich betreiben, erforderlich, zum 01.07.2020 eine Zwischenablesung der Wasserzähler durchzuführen. Nach § 28 Abs. 3 des Satzungsmusters Wasserversorgungssatzung beträgt die Gebühr pro Kubikmeter … Euro und enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Nach § 3 der Preisangabenverordnung hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- und Mengenpreis) im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Versorger, so dass in den Satzungen der Endpreis pro Kubikmeter Wasser inklusive der Umsatzsteuer anzugeben ist.
Da sich die Umsatzsteuer reduziert, ist ab dem 01.07.2020 auch der in der Satzung festgesetzte Wassergebührensatz neu festzusetzen. Dies hat zur Folge, dass innerhalb des Abrechnungszeitraums unterschiedliche Gebührensätze gelten.
Satzungsänderung Wasserversorgungssatzung
Die Wassergebühr ist in der Satzung entsprechend ab dem 01.07.2020 ermäßigt festzusetzen. Diese Reduzierung des Wassergebührensatzes kann allerdings gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes auch rückwirkend erfolgen, da die Abgabepflichtigen durch eine Reduzierung des Gebührensatzes nicht schlechter gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Die Satzungsänderung der Wasserversorgungssatzung kann daher auch nach dem 01.07.2020 rückwirkend erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die anschließende Umsatzsteuer Erhöhung zum 01.01.2021 nicht rückwirkend erfolgen kann. Die Änderung des Gebührensatzes (mit normaler USt) muss am 01.01.2021 bereits beschlossen und bekannt gemacht sein.
Verfahrensweise bei der letzten Änderung des Satzes der Umsatzsteuer 2007
Die letzte Änderung des Umsatzsteuersatzes (Erhöhung von 16% auf 19% beim Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG) erfolgte am 01.01.2007. Im Zusammenhang mit der letzten Änderung des Umsatzsteuersatzes erfolgte ein BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (BStBl. I S. 477 ff.). Dort heißt es betreffend die Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen (Rz. 34-36):
„(34) Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des – sonst üblichen – Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.
(35) Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Ablesezeiträume unterschiedlich um den 1. Januar 2007 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 1. Januar 2007 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden.
(36) Die Rechnungen an die Tarifabnehmer sind nach den entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Ergebnissen auszustellen. Spätere Entgeltberichtigungen sowie Änderungen der nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommenen Aufteilung der Lieferungen sind umsatzsteuerlich entsprechend zu berücksichtigen.“
Mit anderen Worten wurde es bisher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistung in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt wird, soweit die Liefer- und Vertragsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Die Aufteilung hätte danach zeitanteilig zu erfolgen.
Wir haben uns in diesem Sinne an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) gewendet. Über das Ergebnis würden wir unverzüglich berichten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
