Bereits im Eildienst Nr. 4 – ED 45 – vom 23.03.2016 und Eildienst Nr.7 – ED 91 – vom 23.05.2016 hatten wir über die grundlegende Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand berichtet. Von besonderem Interesse ist dabei die in § 27 Abs. 22 UStG geregelte Optionserklärung.
Die Kommunalen Spitzenverbände haben gemeinsam eine mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) abgestimmte Erklärung zur Umsatzsteuerfreiheit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG sowie Erläuterungen dazu erarbeitet, die wir nachstehend wiedergeben. Die Finanzämter sind über dieses Muster informiert und werden es als Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22 S.3 ff UStG anerkennen.
Zur Neuregelung im Allgemeinen und der Optionserklärung im Besonderen verweisen wir auch auf den Beitrag von Finanzminister Dr. Thomas Schäfer, Umsatzsteuer und öffentliche Hand – passt das zusammen? Was die Neuregelung im Umsatzsteuergesetz für Hessens Kommunen bedeutet, HSGZ Nr. 9/2016 S. 254 ff..
Bitte beachten Sie, dass die Optionserklärung einer Ausschlussfrist unterliegt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
