Die Menge an Lachgaskartuschen hat in letzter Zeit – vor allem wegen deren Verwendung als Partydroge – erheblich zugenommen. Vielfach werden diese in die Umwelt entsorgt und müssen dort von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufgesammelt werden. Behälter, die auf Grund einer unsachgemäßen Entsorgung in den Müllverbrennungsanlagen landen, verursachen dort erheblichen Schaden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat festgestellt, dass Lachgaskartuschen als Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes zu qualifizieren sind und damit in die Entsorgungsverantwortung der Dualen Systeme fallen. Eine Kostenbeteiligung durch die Dualen Systeme erfolgt bisher nicht, die Behälter sind jedoch zum Teil als gefährliche Abfälle eingestuft und ziehen daher eine teure Sonderentsorgung nach sich.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Lachgasbehälter aus der Umwelt aufsammeln oder an ihren Wertstoffhöfen annehmen, müssen diese entweder selbst entsorgen oder mit den Betreibern des Dualen Systems eine einvernehmliche Lösung finden. Bei Entsorgungsträgern mit einem hohen Aufkommen an Lachgasflaschen kann es daher sinnvoll sein, das Thema in die Abstimmungsverhandlungen mit einzubeziehen.
Mittel- und Langfristige Lösungen können Gesetzesinitiativen auf europäischer und deutscher Ebene sein: In der EU wird die Einführung einer Pfandpflicht für Lachgaskartuschen diskutiert und die Bundesregierung hat im Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des „neue Psychoaktive Stoffe“-Gesetzes ein Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche beschlossen. Das Gesetz soll zwar noch vor den Neuwahlen im Bundestag beschlossen werden, das erscheint momentan jedoch eher unwahrscheinlich. Daher bleibt abzuwarten, ob sich die nächste Bundesregierung dem Thema annimmt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 Vo/SB/AE
