Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat sich offiziell zur Frage geäußert, ob
- bei Fehlwürfen in Biotonnen/Gelben Tonnen der Abfallerzeuger zur Nachsortierung aufgefordert werden darf und
- sollte ein Nachsortieren trotz Aufforderung nicht erfolgt sein, die jeweilige Tonne (Biotonne oder gelbe Tonne) im Einzelfall kostenpflichtig als Restmüll abgeholt werden darf.
Die genannten Fragen beantwortet das HMULKV wie folgt:
„Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dann zur Sammlung verpflichtet.
Nach § 1 Abs. 6 S. 1 HAKrWG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung
- den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung und
- unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
Im Rahmen der Abfallsatzung werden mithin die Einzelheiten der im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Überlassungspflicht und Sammlungspflicht festgelegt.
Auch an dieser Stelle gilt der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), dem jede Satzung zu genügen hat. Sie muss also mit dem gesamten Landesrecht, dem Bundesrecht (einschließlich der Grundrechte) und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sein. Hierüber wird in dem Ihrer Anfrage beigefügten Urteil des OLG Dresden keine abschließende Entscheidung getroffen, da eine Satzung mit den von Ihnen vorgeschlagenen Regelungen im Fall gerade nicht vorgelegen hat und somit auch nicht auf eine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft worden ist.
Bei der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sind bei einer Abfallsatzung insbesondere die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beachten. Im vorliegenden Fall bedarf die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen satzungsrechtlichen Regelungen mit der Getrenntsammlungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die in § 9 KrWG geregelt ist, besonderer Prüfung.
Grundsätzlich sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 1 KrWG zur getrennten Sammlung der überlassenen Abfälle verpflichtet. Diese Pflicht kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 KrWG entfallen, nur in diesen Fällen ist eine getrennte Sammlung nicht erforderlich. Laut der Gesetzesbegründung ist die Aufzählung zwar nicht abschließend, sie hat jedoch eine gewisse Regelfunktion, eine Ausnahme der Erforderlichkeit hat sich daher zumindest an den Fallgruppen zu orientieren. Die Getrenntsammlungspflicht ist kein Selbstzweck, sie hat dienende Funktion (BT-Drs. 19/19373 S. 50).
Der Begriff „erforderlich“ bezieht sich dabei zum einen auf die umwelt- und ressourcenschutzbezogene Frage, ob die Getrenntsammlung notwendig ist, um eine schadlose Verwertung sowie die Erfüllung der Abfallhierarchie sicherzustellen. Zum anderen bezieht sich der Begriff auch auf die pflichtbegrenzenden Aspekte der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und technischen Möglichkeit der Getrenntsammlung (BT-Drs. 19/19373 S. 40 f.).
Vor diesem Hintergrund würde die Aufforderung zur Nachsortierung nicht ordnungsgemäß befüllter Biotonnen die getrennte Sammlung sogar noch zusätzlich fördern.
Fraglich ist jedoch, ob -in einem zweiten Schritt- eine Abholung der fehlbefüllten Biotonne als Restmüll im Einzelfall ebenfalls mit der Pflicht zur getrennten Sammlung vereinbar ist. Grundsätzlich ist dies auf den ersten Blick nicht der Fall.
Ein Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers läge dennoch nicht vor, soweit ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 3 KrWG erfüllt ist. In Betracht kommt an dieser Stelle § 9 Abs. 3 Nr. 4 KrWG (unverhältnismäßig hohe Kosten der getrennten Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Sammlung). Um die bereitgestellten Abfälle in fehlerhaft befüllten Biotonnen zu trennen und damit der Pflicht nach § 9 Abs. 1 KrWG nachzukommen, müssten die Entsorger (theoretisch) die betreffenden Tonnen vollständig vor Ort entleeren und den Inhalt händisch sortieren oder später aufwendig nachsortieren. Würde dies bei allen fehlbefüllten Biotonnen notwendig werden, würden, neben dem zeitlichen Aufwand, sehr hohe Personalkosten anfallen. Diese könnten dann gegenüber denjenigen der gemeinsamen Sammlung unverhältnismäßig hoch sein, sodass eine getrennte Sammlung nach § 9 Abs. 3 KrWG nicht erforderlich wäre. In einem solchen Einzelfall könnten somit fehlbefüllte Biotonnen als Restmüll abgeholt werden.
Die bisherigen Ausführungen beziehen sich einzig auf Fehlwürfe in Biotonnen. Bei der Gelben Tonne ist zusätzlich zu beachten, dass diese im Auftrag der Systeme geleert wird und nicht im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Somit scheint es angezeigt, Regelungen, welche die grundsätzlich von den Systemen zu leerenden Gelben Tonnen betrifft, mit diesen abzustimmen.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 – Wb
