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Umgang mit eingeschränkter Verfügbarkeit von Fällmitteln hinsichtlich der Phosphorelimination

Wir möchten Sie darüber informieren, dass am 15.11.2022 das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen Erlass an die unteren und oberen Wasserbehörden versandt hat, der sich mit dem Umgang mit der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fällmitteln bei der Phosphorelimination auseinandersetzt. Danach kann die zuständige Wasserbehörde die Streckung der Dosierung von Fällmitteln im Betrieb, die zur Nichteinhaltung von den im Bescheid festgelegten betrieblichen Mittelwerten für die Parameter Orthophosphat-Phosphor und Gesamtphosphor führt, im eigenen Ermessen dulden, solange nachweislich trotz Ergreifen von Vermeidungs- und Abhilfemaßnahmen eine Beschaffung von Fällmitteln in der erforderlichen Menge nicht möglich war. Es ist zu beachten, dass zuvor alles versucht werden muss, um einen Versorgungsengpass mit den erforderlichen Betriebsmitteln zu vermeiden, was mit einer Einplanung längerer Lieferzeiten, der Nutzung anderer Bezugsquellen auch außerhalb Deutschlands oder die Verwendung geeigneter Ersatzprodukte einhergeht. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass verfügbare Fällmittel auch bei deutlich gestiegenen Preisen zu beschaffen sind. Auch ist eine Optimierung der Fällung und ggf. eine betriebliche Optimierung zu prüfen. Darüber hinaus ist die Optimierung und Aktivierung einer biologischen Phosphorelimination zu prüfen und auszuschöpfen, wenn möglich.

Wir überreichen im Anhang den Erlass des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15.11.2022 zur Ihrer Kenntnisnahme, dem Sie die entsprechenden vorab auszuführenden Maßnahmen entnehmen können sowie die zur ergreifenden Maßnahmen im Falle einer Überschreitung der Überwachungswerte. Ausdrücklich weisen wir auf die Dokumentationspflichten auf Seite 4 hin sowie auf die Anzeigepflichten auf S. 5.

Wir bitten um dringende Beachtung des Erlasses.

Abteilung 2.2 – SB/Vo/YK  

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