Immer wieder stehen Städte und Gemeinden vor der Frage, wie mit Anträgen auf Erlass von Kommunalabgaben umzugehen ist, die der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LIBH) im Zusammenhang mit Grundstücken stellt, die das Land als Fiskalerbe geerbt hat.
Das Land Hessen ist im Regelfall auf diese Weise Eigentümer überschuldeter Grundstücke geworden, wobei in einer Vielzahl von Fällen das Land lediglich Miteigentümer innerhalb ggf. sehr großer Erbengemeinschaften ist. Nach Angaben des LIBH sind lediglich 20 % der in diesem Wege ererbten Grundstücke nicht überschuldet und stehen im Alleineigentum. Nach Angaben des LIBH erfolgt die Zahlung laufender Grundbesitzabgaben, soweit laufende Erträge aus dem Grundstück vorhanden sind.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat die Problematik bereits im Jahr 2014 an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) herangetragen. Die Angelegenheit wurde nunmehr erneut und unter Teilnahme auch der beiden anderen kommunalen Spitzenverbände erörtert.
Das Land Hessen macht insoweit geltend, dass das VG Köln durch Urteil vom 04.05.2006 (Az.: 20 K 391/05 – juris) die Auffassung vertreten hat, dass eine Steuerfestsetzung (Gegenstand war die Grundsteuer B) gegenüber dem Fiskus als gesetzlichem Erben nur insoweit der Billigkeit entsprechen kann, als die Steuerschuld aus dem Nachlass beglichen werden kann. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände, die u. a. unsere Geschäftsstelle in laufender Beratungspraxis vertritt, sprechen erhebliche Gründe gegen die Richtigkeit dieser Einordnung, wie sie das VG Köln vorgenommen hat. Städte und Gemeinden, in denen derartige Erlassanträge des LIBH eingehen, stehen daher vor der Frage, ob sie auf Grundlage der Auffassung des VG Köln die Grundsteuer (und ggf. andere Abgaben) erlassen. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 227 der Abgabenordnung (AO). Dieser findet auf die Grundsteuer B als Realsteuer nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO Anwendung. Für andere kommunale Abgaben ergibt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG, der insoweit auf diese Vorschrift verweist. Rechtsfolge des ausgesprochenen Erlasses ist das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuld- bzw. Abgabenschuldverhältnis (vgl. § 47 AO). Auch diese Vorschrift ist auf die Grundsteuer nach § 1 Abs. 2 AO bzw. auf andere kommunale Abgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b KAG anwendbar.
Das LIBH hat unabhängig von der Frage des Erlasses mitgeteilt, dass man dort an einer Verwertung des Grundbesitzes im Rahmen der Zwangsvollstreckung interessiert sei und deshalb die betroffenen Städte und Gemeinden in diesem Zusammenhang auf das LIBH zukommen sollen. Ggf. könne bei Erfolgslosigkeit der Zwangsvollstreckung auch eine teilweise oder vollständige Übernahme der Vollstreckungskosten in Betracht kommen.
Sollte sich durch eine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Klärung ergeben, dass entgegen der Auffassung des VG Köln ein Erlassanspruch nicht gegeben sei und die Zahlungspflicht des Landes bestehe, werde das Land diesen selbstverständlich nachkommen.
Sofern Städte und Gemeinden im mitgliederbereit des Hessischen Städte- und Gemeindebundes die Erlassvoraussetzungen nicht als gegeben ansehen, steht die Geschäftsstelle selbstverständlich für die Rechtsberatung und Prozessvertretung zur Verfügung.
Über den weiteren Verlauf der Dinge in der Angelegenheit werden wir berichten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
