Seit dem 23.11.2022 besteht bekanntlich keine Verpflichtung mehr sich aufgrund eines positiven sogenannten Corona-Tests in Quarantäne zu begeben. Daher besteht insoweit auch kein Betretungsverbot mehr für Kindertagesstätten. Dies gilt jedoch nicht für kranke Kinder und kranke Erwachsene, die nicht in die Einrichtung gehören. Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) wird unter https://soziales.hessen.de/corona/kinder-und-jugendliche/kinderbetreuung die Empfehlung zur freiwilligen Absonderung gegeben. Bis zum 31.12.2022 besteht grundsätzlich die Möglichkeit Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu beantragen, wenn positiv auf SARS-CoV-2 getestete Kinder zuhause betreut werden und Personensorgeberechtigten deswegen der Arbeit fern bleiben müssen. Das HMSI hat eine weitere Information und Empfehlung in nächster Zeit angekündigt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 –Dr.Rau/Bü/Ju
