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Umfrage zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen Maßnahmen zur Personalgewinnung im öffentlichen Dienst

Der öffentliche Dienst bemüht sich um qualifiziertes Personal und beleuchtet die dafür erforderlichen Maßnahmen. Nach § 58 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – so genannte Anwärterinnen und Anwärter – Anwärterbezüge. Der Grundbetrag dieser Bezüge ist in der Anlage VI HBesG geregelt und beträgt z. B. für die Besoldungsgruppen, in die die Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintreten, A 9 bis A 11 1.168,04 €. Im Übrigen wird auf die Tabelle in der Anlage VI HBesG – Anwärtergrundbetrag – verwiesen.

Nach § 60 HBesG kann die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Diese Zuschläge sollen 70 % des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen und dürfen höchstens 100 % des Anwärtergrundbetrages betragen.

Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nach § 60 Abs. 2 HBesG nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
  1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 30) in der Laufbahn verbleibt, für die die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 30) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

 

Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

 

 

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport möchte überprüfen, inwieweit dieses besoldungsfachliche Instrument sich als wirkungsvoll zur Verbesserung der Bewerberlage erwiesen hat. Zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Anwärtersonderzuschläge sollen deswegen die Anwendungserfahrungen im Landes- und Kommunalbereich der letzten Jahre abgefragt und ausgewertet werden. Es wird deshalb um die Übersendung von Erfahrungsberichten gebeten. Das Ministerium des Innern und für Sport hat dafür eine Frist bis zum 30.04.2018 vorgesehen.

Der Geschäftsstelle ist der Einsatz der Möglichkeit des § 60 HBesG Anwärtersonderzuschläge nicht bekannt.

Falls Erfahrungen dazu vorliegen, bitten wir um eine Rückantwort mit einem entsprechenden Erfahrungsbericht unter Verwendung des beigefügten Vordruckes bis zum 20.04.2018 an die Geschäftsstelle per Fax unter der Fax-Nr. 06108 / 6001-57.

Fehlanzeigen sind nicht erforderlich und auch nicht erwünscht.

Wir bitten um Kenntnisnahme und bedanken uns für die Unterstützung.

 

Anlage zu ED Fragebogen Umfrage zur Gwährung von Anwärtersonderzuschlägen – SCHR.pdf

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