Ist die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe unwirtschaftlich? – Die Frage lag einer Umfrage im Eildienst Nr. 1 – ED 3 vom 17.01.2018 zu Grunde. Erfreulicherweise haben eine Vielzahl betroffener Städte und Gemeinden an der Umfrage teilgenommen. Das Ergebnis war ernüchternd: In 34 von 38 teilnehmenden Städten und Gemeinden lagen die Erhebungskosten 2017 über der gesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenpauschale, in 9 dieser Fälle überstiegen die Erhebungskosten sogar das Aufkommen.
Die Geschäftsstelle hat dieses Ergebnis zum Anlass genommen, sich mit folgendem Schreiben an die zuständige Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu wenden:
„Sehr geehrte Frau Staatsministerin Hinz,
§ 14 Nr. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (FBAG) ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung Gemeinden zu bestimmen, in denen eine Fehlbelegungsabgabe nicht zu erheben ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verwaltungsaufwand, auch im Fall einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit in einem unangemessenen Verhältnis zum Aufkommen steht. Derartige Prognosen liegen bereits der Nichterhebungsverordnung vom 21. Juni 2016, GVBl. S. 77 zugrunde.
Nachdem nunmehr mit Ablauf des Jahres 2017 in erheblichem Umfang praktische Erfahrungen der verbliebenen erhebungsverpflichteten Städte und Gemeinden vorliegen, zeigt sich, dass sich die Erhebung nur ausnahmsweise als wirtschaftlich darstellt. In 34 von 38 Städten und Gemeinden im Mitgliederbereich unseres Verbandes, die unserer Geschäftsstelle hierzu Angaben gemacht haben, liegen die Erhebungskosten deutlich über der Verwaltungskostenpauschale; 9 dieser Städte und Gemeinden geben sogar an, dass die Erhebungskosten das erzielte Aufkommen übersteigen.
Uns ist bekannt, dass eine Überarbeitung der Nichterhebungsverordnung für den zum 1. Juli 2020 beginnenden Leistungszeitraum vorgesehen ist.
Angesichts der vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Unwirtschaftlichkeit der Erhebung bitten wir dringend, entgegen der bisherigen Planung eine Überarbeitung der Nichterhebungsverordnung bereits mit Ablauf des aktuell laufenden Leistungszeitraums Mitte 2018 vorzunehmen. Anderenfalls ist ohne Zweifel eine Kostenausgleichspflicht des Landes nach Art. 137 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen (HV) für die durch die Verwaltungskostenpauschale nicht gedeckten Kosten gegeben. In diesem Sinne werden wir auch im Rahmen der laufenden Abfrage konnexitätsrelevanter Vorgänge an das Hessische Ministerium der Finanzen herantreten.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
