Im Jahr 2015 hat der Landesgesetzgeber in Hessen deutliche Einschnitte bei den beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten vorgenommen. Seither muss grds. eine Amtszeit von acht Jahren und damit eine Wiederwahl absolviert sein, ehe der Eintritt in den Ruhestand in Betracht kommt.
Im Zuge dieser Neuregelung wurde ein Rückkehrrecht für Wahlbeamte in den öffentlichen Dienst geregelt (§ 40a der Hessischen Gemeindeordnung, HGO). Danach haben Beamte auf Lebenszeit, Richter auf Lebenszeit und Arbeitnehmer des öffentlichen Diensts in Hessen einen Rückkehranspruch gegen seinen früheren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber.
Ein beachtlicher Anteil der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hat einen solchen Anspruch nicht, weil sie vor ihrer Wahl nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Auf die entsprechende Umfrage des HSGB im Mitgliederbereich meldeten sich trotz kurzer Rückmeldefrist 194 hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte aus der Mitgliedschaft zurück. Von ihnen gaben 43% an, dass sie nicht über ein derartiges Rückkehrecht verfügen.
Position des HSGB
Die Umfrage bestätigt den Eindruck, dass das Rückkehrrecht nach § 40a HGO für viele hauptamtliche Wahlbeamte keinen Ausgleich für die Verschlechterungen bei der Versorgung darstellt. Daher muss unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Verbesserung der Versorgung ausscheidender Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten erfolgen. Dabei sollte das Rückkehrrecht beibehalten, aber eben um wirksame versorgungsrechtliche Regelungen flankiert werden. Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD auf Landesebene hat diesbezüglich einen Prüfpunkt formuliert.
Weiteres Verfahren
Aktuell stimmen die Kommunalen Spitzenverbände eine gemeinsame Haltung zur Thematik ab. Hierüber werden wir weiterhin berichten.
GF Dr.R.
