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Überwachung des ruhenden Verkehrs und Haushaltsrecht

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) teilt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zur Verkehrsüberwachung durch Private (wir berichteten im Eildienst Nr. 15 – ED 181 vom 18.12.2019) zur stellenplanmäßigen Handhabung der Überwachung durch noch einzustellendes gemeindliches Personal folgendes mitgeteilt:

„Kommunen, die aufgrund des OLG-Urteils keine privaten Dritten mehr zur Verkehrsüberwachung beauftragen, kurzfristig aber Personen dauerhaft zur Verkehrsüberwachung einstellen wollen, bedürfen hierfür grundsätzlich einen wirksamen Haushaltsplan und vorhandene Stellen im Stellenplan 2020. Kommunen ohne wirksamen Haushalt 2020 befinden sich nach § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung. Sie sind nach diesen Regelungen nur eingeschränkt handlungsfähig. Diesen Kommunen fehlt zum einen die Berechtigung zur Auszahlung dieser Personalaufwendungen. Weiterhin kann es sein, dass die notwendigen Stellen nicht im gültigen Stellenplan enthalten sind. Nach § 99 Abs. 3 HGO gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.

Falls sich im Stellenplan des Vorjahres noch unbesetzte Stellen (ggf. aus anderen Fachbereichen) befinden, könnten diese Stellen genutzt werden, um zusätzliches Personal zur Verkehrsüberwachung einzusetzen. Da es sich bei der Verkehrsüberwachung um eine Pflichtaufgabe handelt, wären finanzielle Leistungen gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 HGO zulässig. Immerhin hatte die Kommune mit der Beauftragung privater Dritter ebenso Auszahlungen im Haushalt des Vorjahres vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass auch der Haushaltsplan 2020 entsprechende Mittel vorsieht. Soweit diese Mittel in 2020 für ihren ursprünglichen Zweck nicht bzw. nicht mehr benötigt werden, könnten sie nach Wirksamkeit der Haushaltssatzung 2020 im Rahmen der Deckungsfähigkeit zur Deckung der Personalmehraufwendungen bzw. -mehrauszahlungen für zusätzliches Personal zur Verkehrsüberwachung herangezogen werden.

Der Stellenplan 2020 ist zum Ausweis des zusätzlichen Personals im für die Verkehrsüberwachung einschlägigen Teilhaushalt anzupassen.

Diese dürften nun – bis zur Genehmigung und Bekanntmachung des HH 2020 – in die Deckung von Personalaufwendungen eingesetzt werden.

Falls sich im Stellenplan keine freien anderweitigen Stellen befinden, ist es ausnahmsweise zulässig – im Vorhinein – vor Inkraftsetzung des neuen Stellenplans neues Personal einzustellen. Auch in diesem Fall ist der Stellenplan 2020 zum Ausweis des zusätzlichen Personals im für die Verkehrsüberwachung einschlägigen Teilhaushalt anzupassen.

Zunächst sollte allerdings geprüft werden, ob das erforderliche Personal – bis zur Bekanntmachung des HH 2020 (inkl. Stellenplan) – befristet angestellt werden kann und erst im Anschluss eine Daueranstellung erfolgt. Eine befristete Anstellung wäre auch ohne hinreichende Stellen im Stellenplan haushaltsrechtlich zulässig.

Ich denke, damit sollte eine kurzfristige Einstellung von Personal zur Überwachung des Verkehrs möglich sein.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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