Immer wieder taucht in der Praxis das Problem auf, dass die Ansätze im Haushaltsplan für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach dem Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann (§ 21 Abs. 2 GemHVO). Demgegenüber gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung, vgl. § 103 Abs. 3 HGO.
Zu dieser Problematik war die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes kürzlich an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport herangetreten. Dieses teilte nunmehr mit:
„In Ihrem Schreiben vom 20. April 2021 sprechen Sie die unterschiedlich langen Zeiträume der zulässigen Übertragung von Haushaltsmitteln für Investitionen und der Gültigkeitsdauer der zur Finanzierung zur Verfügung stehenden Kreditermächtigungen an.
Die Auszahlungen für Investitionen sind nach § 10 Abs. 2 GemHVO im Finanzhaushalt in Höhe der voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen sind demzufolge wiederholt in Höhe der jahresbezogen zu erwartenden Auszahlungen Haushaltsermächtigungen in den Haushaltsplänen zu berücksichtigen. Die jahresbezogenen Veranschlagungen beeinflussen wiederum die Höhe der zu ihrer Finanzierung benötigten Einzahlungen aus Krediten sowie der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung. Eine möglichst sorgfältige jahresbezogene Planung der Auszahlungsermächtigungen dürfte sich in der Praxis dämpfend auf den Bedarf notwendiger Ermächtigungsübertragungen auswirken.
Aber auch bei sorgfältigster Planung der Haushaltsansätze kommt es in der Praxis aus von den Kommunen nicht zu beeinflussenden Ursachen zu Verzögerungen bei der Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Um hier haushaltsrechtlich nicht weitere Hürden aufzubauen, sieht § 21 Abs. 2 GemHVO vor, dass die Ansätze für Investitionen bis zur nächsten Zahlung für ihren Zweck verfügbar sind, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Um bei Verzögerungen die Finanzierung von übertragenen Ermächtigungen sicherzustellen, sieht § 103 Abs. 3 HGO vor, dass die jahresbezogene Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres gilt und ggf. auch in das übernächste Haushaltsjahr hineinwirkt bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. Sofern die Investitionsmittel eines Haushaltsjahres über den Gültigkeitszeitraum der korrespondierenden Kreditermächtigung hinaus übertragen werden müssen, sollten die Kommunen den zusätzlichen Kreditbedarf aus Ermächtigungsübertragungen gegenüber den Aufsichtsbehörden nachvollziehbar begründen. Der insofern im Gesamtbetrag der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung berücksichtigte zusätzliche Kreditbedarf sollte von den Aufsichtsbehörden nach § 97a Nr. 4 HGO i. V. m. § 103 Abs. 2 Satz 1 HGO genehmigt werden können, sofern insbesondere § 93 Abs. 3 HGO erfüllt ist und die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde vereinbar sind (§ 103 Abs. 2 Satz 3 HGO).
Der von Ihnen vorgeschlagenen Anpassung der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen nach § 103 Abs. 3 HGO an die Regelungen zur Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen stehe ich kritisch gegenüber. Die derzeitigen Regelungen zur Geltungsdauer der Kreditermächtigung halte ich vielmehr für ein notwendiges Element einer wirksamen kommunalen Finanzaufsicht.
Andernfalls würde die Zeitdauer der Wirksamkeit der Kreditermächtigung letztendlich vom Investitionsverhalten der Kommunen abhängen und ggf. die Gefahr bestehen, dass tendenziell höher Kreditbeträge als tatsächlich benötigt aufgenommen werden.
Ich bitte ich Sie aus den genannten Gründen um Verständnis, dass ich aus den o. g. Gründen Ihr Anliegen nicht unterstützen möchte. Wie aufgezeigt sind aus meiner Sicht die derzeit geltenden Regelungen geeignet, die Investitions- und Finanzierungstätigkeit der Kommunen zu gewährleisten. (…)“
Einschätzung der Geschäftsstelle:
Die Ausführungen des HMdIS beschreiben die aktuell gültige Rechtslage zutreffend. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob diese Rechtslage nicht in Ansehung praktischer Probleme geändert werden sollte. Dies hatte der Hessische Städte- und Gemeindebund auch in der Vergangenheit verschiedentlich geltend gemacht.
In der Praxis zeigen die Erfahrungen aus der Rechtsberatung durch unsere Geschäftsstelle, dass durchaus die aufsichtsbehördliche Genehmigung für Kreditaufnahmen im Zusammenhang mit bereits in Vorjahren begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben problematisch sein kann.
Zudem unterliegt natürlich auch die Kreditermächtigung dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit nach § 94 Abs. 1 HGO mit der Folge, dass die Bewilligung des jährlichen Auszahlungsbedarfs für eine über mehrere Jahre hinweg zur Ausführung kommende Investition auch im Rahmen der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung über die Haushaltssatzung praktisch Schwierigkeiten bereiten kann. Von daher ist nach Einschätzung der Geschäftsstelle der aktuelle Rechtszustand nicht ideal. Daher wird die Geschäftsstelle an der Thematik „dranbleiben“.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
