Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt mit DStGB Aktuell 1317 vom 31. März 2017 Folgendes mit:
Am 10.11.2016 ist das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) weist auf die durch das DigiNetzG neu geschaffene Vorschrift des § 77d Abs. 4 TKG hin. Diese Norm regelt die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben demnach geschlossene Verträge über Mitnutzungen von Infrastrukturen nach § 77d Abs. 1 bis 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Die BNetzA bittet darum, folgende Hinweise weiterzuleiten:
„Gemäß der Gesetzesbegründung ist die Verpflichtung zur Meldung von Mitnutzungsverträgen an die Bundesnetzagentur für die rasche Herausbildung einer chancengleichen, diskriminierungsfreien und möglichst konsistenten bundesweiten Mitnutzungspraxis erforderlich. Aufgrund der bislang fehlenden Erfahrungswerte mit gesetzlichen Mitnutzungsansprüchen sollen die Meldungen die erforderliche Marktnähe der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Streitbeilegungsstelle möglichst schnell herbeiführen. Marktnähe ist eine Grundvoraussetzung, um in den knappen Entscheidungsfristen eine Praxis der ausgewogenen verbindlichen Streitbeilegung zu entwickeln.
Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes muss der Bundesnetzagentur daher ein Exemplar oder eine Abschrift des geschlossenen Vertrages innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss übermitteln.
Die Übermittlung kann elektronisch an infrastrukturatlas@bnetza.de oder postalisch an folgende Anschrift erfolgen:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 115
Postfach 8001
53105 Bonn
Es genügt nicht, lediglich den Vertragsschluss als solchen anzuzeigen.
Eine Fristverlängerung ist im Einzelfall möglich, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist zur Kenntnisgabe beantragt wurde.
Für Verträge, die seit dem Inkrafttreten des DigiNetzG am 10.11.2016 geschlossen wurden und der Bundesnetzagentur noch nicht vorgelegt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28.04.2017.
Die Bundesnetzagentur behandelt alle Verträge vertraulich und ausschließlich im Rahmen des gesetzlichen Zwecks. Die Verträge werden weder ganz noch auszugsweise veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gegeben.“
Auch im Rahmen der Meldepflicht gem. § 77d Abs. 4 TKG zeigt sich, dass die praktische Umsetzung des DigiNetzG erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Zum einen ist die Meldepflicht vielfach nicht bekannt. Zum anderen fehlt es an Hinweisen über die Meldevoraussetzungen und das Meldeverfahren.
§ 77d Absatz 4 sieht lediglich vor, dass abgeschlossene Mitnutzungsverträge obligatorisch der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben sind. Diese Regelung soll komplementär die Aufgabe der Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle sicherstellen.
Die Verpflichtung zur Meldung von Mitnutzungsverträgen an die Bundesnetzagentur soll die rasche Herausbildung einer chancengleichen, diskriminierungsfreien und möglichst konsistenten bundesweiten Mitnutzungspraxis ermöglichen. Die Meldungen sollen die erforderliche Marktnähe der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Streitbeilegungsstelle möglichst schnell herbeiführen. Marktnähe wird vom Gesetzgeber als eine Grundvoraussetzung betrachtet, um in den knappen Entscheidungsfristen eine Praxis der ausgewogenen verbindlichen Streitbeilegung zu entwickeln.
Gemäß der Legaldefinition des § 3 16b TKG sind Mitnutzungsvereinbarungen hinsichtlich folgender Netzinfrastrukturen von § 77d Abs. 4 erfasst:
Entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
- Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für Telekommunikation,
- Gas,
- Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
- Fernwärme,
- Wasser (ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme),
- Verkehrsdiensten (zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze).
Eine Aufgriffschwelle wird nicht definiert, grundsätzlich sind auch marginale Mitnutzungsvereinbarungen meldepflichtig. Die Hauptgeschäftsstelle hat mit der BNetzA vereinbart, ein praxisbezogenes Informationspapier zu den Meldepflichten des § 77d Abs. 4 TKG zu erstellen.
