Startseite Übergangsvorschrift § 35 Verpackungsgesetz (VerpackG); Abstimmung zwischen dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzgl. der Sammlung der Verpackungsabfälle bei privaten Endverbrauchern

Übergangsvorschrift § 35 Verpackungsgesetz (VerpackG); Abstimmung zwischen dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzgl. der Sammlung der Verpackungsabfälle bei privaten Endverbrauchern

Unter dem 10. Dezember 2018 hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 und die damit verbundenen Änderungen die Dualen Systeme mit folgendem Wortlaut gebeten auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuzugehen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick darauf, dass das neue Verpackungsgesetz am 01.01.2019 in Kraft tritt, wende ich mich an Sie, um auf die damit verbundenen Änderungen der Anforderungen bzgl. der Abstimmung der dualen Systeme mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) hinzuweisen.

Unabhängig von der strittig diskutierten Frage, ob bzw. welche Abstimmungen nach Verpackungsverordnung über den 01.01.2019 als Abstimmungsvereinbarungen nach Verpackungsgesetz weitergelten, ist es wichtig, dass sich die dualen Systeme und die örE mit den neuen Anforderungen auseinander setzen.

Insofern möchte ich Sie bitten, möglichst zeitnah auf die örE in Hessen zuzugehen und Verhandlungen über die Ausgestaltung von Abstimmungsvereinbarungen, die den Regelungen des § 22 VerpackG entsprechen, aufzunehmen. Es ist keinesfalls im Sinne des Gesetzes, die Übergangsfrist von zwei Jahren verstreichen zu lassen, ohne entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass in Hessen aufgrund der in § 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) geregelten Zuständigkeiten die 421 kreisangehörigen Gemeinden, die 5 kreisfreien Städte und die 21 Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger fungieren. Die gesetzliche Regelung differenziert in diesem Zusammenhang zwischen der den Gemeinden und kreisfreien Städte obliegenden Einsammlungspflicht (§ 1 Abs. 2 HAKrWG) und der den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegenden Verwertungs- und Beseitigungspflicht (§ 1 Abs. 3 HAKrWG). Dadurch ergeben sich hinsichtlich der für den Abschluss der Abstimmungsvereinbarungen auf Seiten der örE Zuständigen verschiedene Fallkonstellationen. Z. B. können bei der PPK-Fraktion durch die gemeinsame Erfassung von grafischen und Verpackungspapieren in besonderem Maße die Interessen sowohl der Einsammlungspflichtigen als auch der Entsorgungspflichtigen zu berücksichtigen sein, insbesondere weil nach VerpackG auch die Einsammlungskosten für PPK-Verpackungen und ggf. vorzunehmende Erlösbeteiligungen Gegenstand der Abstimmungsvereinbarung sein können. Zudem werden die vorhandenen Sammelstrukturen der Gemeinden und kreisfreien Städte durch das Abfallwirtschaftskonzept der jeweiligen Landkreise erheblich mitbestimmt.

Während die Zuständigkeit zum Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen bei den kreisfreien Städten sowie den Gebieten, in denen eine Zweckverbandslösung besteht, eindeutig ist, können die Regelungen des HAKrWG in einigen Landkreisen dazu führen, dass die Abstimmungsvereinbarungen sowohl von einem Vertreter des Landkreises als auch der jeweils betroffenen kreisangehörigen Gemeinden zu unterschreiben sein werden. Im November 2017 habe ich die hessischen örE darauf hingewiesen und gebeten, möglichst praktikable Lösungen hinsichtlich der Verhandlungsführung zu entwickeln, um den Aufwand für die örE, aber auch die dualen Systeme in einem überschaubaren Maß zu halten.

Ich gehe insofern davon aus, dass die hessischen örE entsprechend vorbereitet sein und mit dem Ziel einer Einigung im Sinne des Kooperationsprinzips konstruktiv mit Ihnen zusammenarbeiten werden, wenn Sie alsbald auf sie zugehen.“

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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