Mal wieder: Die Übergangsfrist für die Anwendung der Regelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) soll erneut verlängert werden. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Jahressteuergesetz 2024 vor. Die „Galgenfrist“ für die Umstellung soll nunmehr bis zum Ablauf des 31.12.2026 verlängert werden.
In der Begründung für diesen Vorschlag wird ausgeführt (siehe S. 207/208 des Referentenentwurfs):
„Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die am 31. Dezember 2020 enden sollte, wurde zuletzt durch das JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Die zusätzliche Zeit wurde zwar bereits von nicht wenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt, um die erforderlichen Vorbereitungen für den Übergang auf das neue Besteuerungsregime zu treffen. Jedoch stellen die Vorbereitungsarbeiten die betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch immer vor administrative als auch finanzielle Herausforderung.
In der Vergangenheit wurden bereits eine Vielzahl verwaltungstechnischer Umsetzungsprobleme sowie auch Zweifelsfragen bei der Rechtsauslegung, beseitigt, jedoch bestehen weitere, grundlegende Rechtsanwendungsfragen fort, welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen. Zudem sind neue offene Rechtsfragen hinzugekommen, welche noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Daraus ergeben sich insgesamt Bedenken, dass ab dem 1. Januar 2025 flächendeckend eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann. Aus diesem Grunde wird die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung der Übergangsregelung ist unter Zugrundelegung der Erfahrungen der letzten zwei Jahre auch weiterhin nicht zu befürchten.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
