Am 31. August 2022 hat die Bundesregierung die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und läuft am 7. April 2023 aus. Geregelt werden die Pflichten des Arbeitgebers, mit denen die Möglichkeit der Ansteckung und der Ausbreitung der Pandemie am Arbeitsplatz verhindert und eingedämmt werden soll.
Im ursprünglichen Entwurf der Verordnung war die Verpflichtung des Arbeitgebers vorgesehen, Homeoffice anzubieten, wenn die Möglichkeit dafür besteht. Nach teilweiser Kritik aus den Reihen der Regierung und der Arbeitgeberverbände, umfasst die Verpflichtung der Arbeitgeber nun lediglich die Prüfung, ob Homeoffice angeboten werden kann und soll. Eine daraus folgende Pflicht Homeoffice anzubieten besteht jedoch nicht mehr. Das gilt auch, wenn Homeoffice während der letzten Jahre der Pandemie bereits erprobt und auch jetzt wieder möglich wäre.
Die Verordnung regelt die Fälle, in denen es keine Regelungen zum Homeoffice gibt. Das kann beispielsweise in Betriebsvereinbarungen der Fall sein. Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Homeoffice nutzen. Dies erfordert eine individuelle Prüfung.
In der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung sind weitere Schutzmaßnahmen vorgesehen, beispielsweise
- die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen,
- Handhygiene,
- Hust- und Niesetikette,
- regelmäßiges und infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen,
- Verminderung von Kontakten,
- Bereitstellung von Testangeboten.
Diese Maßnahmen sind ebenfalls nicht verpflichtend. Der Arbeitgeber muss diese Maßnahmen lediglich prüfen. Ein betriebliches Hygienekonzept ist jedoch vorzuhalten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mittzuteilen und zugänglich zu machen. Das Hygienekonzept und die gegebenenfalls vorgesehenen Maßnahmen müssen sich immer an den tatsächlichen Risiken vor Ort ausrichten. Im Einzelfall können deshalb Maßnahmen notwendig sein, die die Verordnung nicht zwingend vorsieht und die über diese hinausgehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Rau/Ju/Bü/Hö
