Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) regelt das Risikomanagement in den Einzugsgebieten der Trinkwassergewinnung neu und setzt damit die Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie ((EU) 2020/2184) um.
Der Zweck der Verordnung liegt im Schutz der Beschaffenheit des Grundwassers und des Oberflächenwassers in Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser und dem Schutz der Beschaffenheit des Rohwassers sowie darin, den erforderlichen Aufwand der Aufbereitung von Trinkwasser durch Beseitigung oder Verringerung von Kontamination und ihrer Ursachen zu verringern.
Von den Regelungen der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sind alle Betreiber von Wassergewinnungsanlagen, die unter die Trinkwasserverordnung fallen, betroffen, die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellen, durchschnittlich mehr als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnehmen oder mehr als 50 Personen versorgen. Gewinnungsanlagen aus denen die in § 1 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 (TrinkwV) genannten Wasserarten entnommen werden, wie z. B. Mineralwasserbrunnen, fallen nicht unter die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung. Sofern ein betroffener Betreiber weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnimmt oder weniger als 50 Personen versorgt (Kleinanlagenbetreiber), gelten für diesen vereinfachte Anforderungen.
Die Verordnung enthält neue Dokumentationspflichten für die Betreiberinnen und Betreiber von Trinkwassergewinnungsanlagen im o.g. Sinne, die gemäß § 12 TrinkwEGV bis zum 12. November 2025 umzusetzen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln sind:
- die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6 sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 7,
- das Untersuchungsprogramm nach § 9,
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, mindestens für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung,
- einen Vorschlag, ob und gegebenenfalls wie das Untersuchungsprogramm nach § 16 Absatz 1 bis 3 angepasst werden sollte, und
- Angaben zu vom Betreiber bereits durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen und ihren Auswirkungen.
Diese Dokumentation ist durch den Betreiber zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
Die zuständige Behörde führt sodann eine Bewertung durch und legt auf dieser Grundlage bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen fest, die zur Verhinderung oder Beherrschung der identifizierten Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder das Rohwasser im Trinkwassereinzugsgebiet im Hinblick auf den Gebrauch als Trinkwasser erforderlich sind (§ 15 TrinkwEGV).
Insofern ist vorgesehen, dass in Hessen die Zuständigkeit für die TrinkwEGV den oberen Wasserbehörden zugeordnet wird. Insofern haben die jeweiligen Regierungspräsidien die Wasserversorger mit dem hier angefügten Schreiben über die neue Trinkwassereinzugsgebiete Verordnung in Hessen angeschrieben und über die Umsetzung in Hessen informiert.
Seitens des Landes Hessen wird weiterhin über die Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebiete Verordnung auf folgender Website informiert:
https://www.hlnug.de/themen/wasser/trinkwassereinzugsgebieteverordnung
Auf dieser Homepage sollen auch häufig gestellte Fragen (FAQs) zur TrinkwEGV gesammelt und beantwortet werden.
Insofern besteht die Möglichkeit, vor Ort aufgetretene Fragestellungen zur Umsetzung der TrinkwEGV über die Geschäftsstelle des HSGB an das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat weiterzuleiten.
Hier bitten wir um entsprechende Formulierung der möglichen Fragen an
h.kaufmann@hsgb.de.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 Vo/SB/AE
