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Trendberechnung für den Grundbetrag für Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen 2022

Die aktuell vorliegenden Ist-Daten der Steuereinnahmen, die für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen maßgeblich sind ermöglichen nunmehr eine erste Trendberechnung des für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen maßgeblichen Grundbetrags.

Datengrundlagen und Schätzung des 2. Quartals

In der Trendberechnung sind die Ist-Einnahmen aus den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, die Zuweisungen aus dem Familienleistungsausgleich, das Aufkommen aus den Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer abzüglich Gewerbesteuer- und Heimatumlage nach den Ist-Werten bis einschl. zum 1. Quartal 2021 berücksichtigt worden, wie sie das Hessische Statistische Landesamt veröffentlicht bzw. im Fall der Gemeindeanteile und des Familienleistungsausgleichs das Hessische Ministerium der Finanzen mitgeteilt hat. Berücksichtigt sind auch die dem 2. Halbjahr 2020 zuzurechnenden Teile der Pauschalzahlungen für Gewerbesteuerausfälle des Jahres 2020 nach § 70a Abs. 2 HFAG. Für die Höhe der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurde die vom HMdF mitgeteilte voraussichtliche Höhe der Dotierung im Umfang von 1.837.734.400 Euro zu Grunde gelegt. Berücksichtigt sind die letztverfügbaren amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.9.2020.

Die erforderliche Schätzung des Ist-Aufkommens des 2. Quartals 2021 erfolgt anhand der Ist-Ergebnisse des 2. Quartals 2020 zu- oder abzüglich der Veränderungsraten, die sich aus der Mitteilung des HMdF über die Regionalisierung der Mai-Steuerschätzung 2021 ableiten (wir berichteten dazu im Eildienst Nr. 7 – ED 112 vom 19.5.2021; die Grundsteuern A und B werden unverändert zu Grunde gelegt). Diese Schätzung des 2. Quartals ist angesichts der aktuell hohen Schwankungen und Prognoseproblemen im Steueraufkommen noch mit größeren Unsicherheiten behaftet. Gerade bei der Gewerbesteuer sind zudem Prognosen für die einzelne Stadt und Gemeinde anhand der landesweiten Daten nicht möglich. Auf alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden betrachtet ist eine gewisse Tendenzaussage aber möglich. Auch gleichen sich die lokal unterschiedlichen Entwicklungen auf die Gesamtheit aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden betrachtet tendenziell in beachtlichem Umfang aus.

Ergebnisse der Trendberechnung

Nach aktueller Trendberechnung ergibt sich mit den vorstehenden Parametern ein

Grundbetrag nach § 18 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes, HFAG: ca. 1.475,- Euro

Schwellwert für die Berechnung der Schlüsselzuweisung A, § 17 Abs. 2 HFAG: ca. 692,- Euro.

Beide Werte lägen damit etwas höher als im Ausgleichsjahr 2021.

Hinweise der Geschäftsstelle

Wegen der erheblichen Unsicherheiten über die kurzfristige Entwicklung der Steuereinnahmen handelt es sich nur um eine erste Trendberechnung; größere Abweichungen bleiben möglich.

Damit läge der Grundbetrag 2022 sogar etwas höher als 2021. Möglich werden könnte das maßgeblich durch drei Faktoren:

  1. Die Höhe der Schlüsselzuweisungen konnte auf Grundlage der Übereinkunft zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und der Hessischen Landesregierung zur Verwendung der Kommunalmittel nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) aus dem November 2020 verlässlich einschließlich eines Aufwuchses ab 2021 festgeschrieben werden.
  2. Bund und Land haben mit den Pauschalzahlungen für Gewerbesteuerausfälle 2020 Ausfälle bei den eigenen Steuereinnahmen in hohem Maße ausgeglichen. Da der Grundbetrag nicht nur durch die Höhe der Schlüsselmasse, sondern auch durch die eigenen Steuereinnahmen der Gemeinden positiv beeinflusst wird, profitieren von dieser Finanzspritze bei den Schüsselzuweisungen jetzt alle Städte und Gemeinden.
  3. Mit der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer haben sich die zwei zentralen steuerlichen Einnahmequellen der Gemeinden bis einschließlich zum 1. Quartal 2021 deutlich besser entwickelt als noch vor wenigen Monaten zu erwarten war.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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