Startseite Trauerfeiern und Bestattungen während der Corona-Pandemie

Trauerfeiern und Bestattungen während der Corona-Pandemie

Durch die 7. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 22.06.2021 vom 09.11.2021 (GVBL S. 690) die am 11.11.2021 in Kraft tritt, gilt für Trauerfeiern und Bestattungen nach Informationen des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport folgendes:

§ 17 der Coronavirus-Schutzverordnung regelt die Trauerfeiern und Bestattungen; diese sind zulässig, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 2). Dieses hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Folgendes vorzusehen:

  1. a) Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,
  2. b) Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung  der Mindestabstände (1,50 Meter) oder
    andere geeignete Schutzmaßnahmen und
  3. c) Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden
    Abstands- und Hygienemaßnahmen.

 

Eine Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nicht mehr erforderlich. Im Außenbereich entfällt die Maskenpflicht, in der Trauerhalle ist eine medizinische Maske (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) bis zur Einnahme des Sitzplatzes zu tragen.

 

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Angehörigen nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bzw. die Bestatter als Gehilfen.

 

Eine verbindliche Obergrenze für die Teilnehmerzahlen sieht die Coronavirus-Schutzverordnung nicht vor. Wie viele Teilnehmer für eine Bestattung möglich sind, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten der Trauerhalle und des jeweiligen Friedhofs ab. Nach der hiesigen Auffassung erscheint es möglich, Trauerfeiern mit mehreren Personen abzuhalten, wenn hierbei in der Trauerhalle der nötige Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern/Hausständen eingehalten werden kann. Auch Trauerfeiern unter freiem Himmel auf dem Friedhof können hierbei eine sinnvolle Alternative darstellen.

Wir bitten um Beachtung.

Nach oben scrollen