Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport weist mit Schreiben vom 13.12.2016 darauf hin, dass das Tragen einer Burka im Landesdienst während der Dienstzeit nach wie vor verboten ist (Schreiben des HMdIS vom 02.04.2011, StAnz. S.522).
Seitens des Ministeriums des Innern und für Sport sah man sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtslage bzgl. des Tragens einer Burka oder einer anderen Form der Gesichts- oder Vollverschleierung während der Dienstzeit durch den Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 – der zu dem so genannten Kopftuchverbot ergangen ist, nicht geändert hat. Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass sich die Neutralitätspflicht für Beamte nicht mehr auf § 68 Abs. 2 des HBG, sondern seit dem 01.03.2014 aus § 45 HBG ergibt.
Das Rundschreiben vom 02.02.2011 abgedruckt im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 21.03.2011, S. 522, lautet:
„Nach § 68 Abs. 2 (nunmehr § 45) des Hessischen Beamtengesetzes haben sich Beamtinnen und Beamte … im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Auch die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich zur religiösen und politischen Neutralität verpflichtet ….
Daraus ergibt sich, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen, ob im Beamten- oder Arbeitsverhältnis, insbesondere solche, die Bürgerkontakt haben, keine Burka oder andere Formen der Gesichts- oder Vollverschleierung während der Dienstzeit tragen dürfen, weil diese als Zeichen einer Haltung gegen die Werte der westlichen Welt, die auch dem Grundgesetz und der hessischen Verfassung zugrunde liegen, verstanden werden können und die Neutralität gefährden. Auf die eigene Bewertung der Amtsträger kommt es dabei nicht an.
Die Nichtbeachtung kann zu dienst-, disziplinar- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend meiner Rechtsauffassung zu verfahren.“
Wiesbaden, 16. Februar 2011
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
