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Tourismusbeitrag und Übernachtungssteuer (Bettensteuer)

1. Tourismusbeitrag

 Gesetzliche Grundlage:

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2015 wurde das Kommunale Abgabengesetz (KAG) dahingehend geändert, dass in § 13 KAG neben dem Kurbeitrag ein Tourismus-beitrag aufgenommen wurde.

Danach können nunmehr die Städte und Gemeinden, welche als Tourismusort anerkannt sind, für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und zur Vermarktung und sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen Tourismusbeiträge erheben. Das KAG sieht vor, dass die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte.

Die Verordnung wurde am 24.11.2016 gefasst und ist im GVBl vom 05.12.2016 S. 218 ff. veröffentlicht. Die Verordnung regelt neben der Anerkennung als Tourismusort auch die Anerkennung als Kur und Erholungsort.

 

Anerkennungsvoraussetzungen:

Die Anerkennung als Tourismusort hängt u.a. von den Gästeübernachtungen ab, welche in der Regel das Zweifache der Einwohnerzahl übersteigen. Weitere Voraussetzungen sind eine landschaftlich bevorzugte Lage oder bedeutende kulturelle Einrichtungen oder geeignete Angebote für die Naherholung.

Eine Öffnungsklausel ist dergestalt erfolgt, dass die Anerkennung ausnahmsweise auch erteilt werden kann, wenn einzelne der genannten Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer anderen angrenzenden Gemeinde erfüllt werden. Dies führt dazu, dass beispielsweise auch Orte, die Tourismusanerkennung erhalten können, welche selbst nicht über die erforderliche Anzahl der Gästeübernachtungen verfügen, aber die anderen Voraussetzungen erfüllen bzw. Städte, die zwar nicht landschaftlich bevorzugt liegen oder die Voraussetzungen erfüllen, aber die Gästezahlenübernachtungen erfüllen, jeweils eigenständig eine Genehmigung als Tourismusort erhalten können. Diese Anleihe an die Voraussetzungen innerhalb der umliegenden Gemeinden führt ebenfalls dazu, dass im Anerkennungsverfahren mehr hessische Städte und Gemeinden die Anerkennung als Tourismusort erfahren können.

 

Beitragserhebung / Satzungsmuster:

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass die Beitragserhebung auch in Fällen der gemein-samen Anerkennung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Beitragsrechts nur für touristische Einrichtungen innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes kalkuliert und erhoben werden dürfen.

Hinsichtlich der Beitragserhebung erarbeitet die Geschäftsstelle mit dem Schwesterverband unter Beratung der Tourismusverbände, der IHK und der Dehoga derzeit ein gemeinsames Satzungsmuster. Das Satzungsmusters ist voraussichtlich Ende Februar verfügbar.

  

  • Eine ordnungsgemäße Kalkulation des Beitragssatzes ist Grundlage der Erhebung. Es können nur Kosten für die Inanspruchnahmemöglichkeit der Tourismuseinrichtung einkalkuliert werden 
  • Der Tourismusbeitrag ist zweckgebunden. Er kann nur zweckgebunden im Rahmen der Erhaltung, Sanierung, Erneuerung und Schaffung von Tourismuseinrichtungen verwendet werden.
  • Nach dem KAG ist die Erhebung von Kurbeiträgen neben dem Tourismusbeitrag gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 ausgeschlossen,
  • Kleine Gemeindesteuern (z.B. Vergnügungssteuer, Getränkesteuer, Spielapparatesteuer, Übernachtungssteuer) können neben der Beitragserhebung erfolgen.
  • Beitragspflichtig sind die Übernachtungsgäste
  • Die Beherbergungsbetriebe haben den Beitrag einzunehmen und an die Gemeinde abzuführen

  

Beitragspflichtige /Kreis der Abführungspflichtigen:

Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (z. Hotels, Pensionen u.a.), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Die Meldepflichtigen haben den Tourismusbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen.

  

  1. Übernachtungssteuer:

Die Übernachtungssteuer (Bettensteuer) bietet für alle Gemeinden, insbesondere die Gemeinden, die keine Anerkennung als Tourismusort erhalten oder beantragten eine Alternative Einnahmequelle aus der auch der Tourismus finanziert werden kann.

Es handelt es sich um eine sog. Aufwandssteuer. Aufwandssteuern sind Steuern, die an die Einkommensverwendung anknüpfen, also daran, dass eine Person sich aus seinem Ein-kommen eine Beherbergung (Fremdübernachtung z.B. im Hotel) leisten kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 17.11.2015, Az. 9 BN 3.15, die Übernachtungssteuer der Gemeinde in Kirchheim, welche auf Grundlage unseres  empfohlenen Satzungsmusters erhoben hat, bestätigt. (vgl. hierzu unsere ED Meldungen ED 35 und ED 171 aus 2015).

 

  • Die Übernachtungssteuer bedarf keiner Kalkulation. Die Höhe ist allein durch das  Erdrosselungsverbot beschränkt. 
  • Die Übernachtungssteuer ist nicht zweckgebunden. Der Ertrag kann frei u.a. zur    Erhaltung, Sanierung, Erneuerung und Schaffung von Tourismuseinrichtungen zu verwendet werden.
  • Steuerpflichtig sind die Übernachtungsgäste.

 Die Steuererhebung erfolgt bei den Beherbergungsbetrieben Diese haben die Steuer einzunehmen und an die Gemeinde abzuführen.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

Dezernat 1- Dr. R./Rau./Ju./Wg./Rö./Sy.   Nr.  – ED  vom

 

 

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