Startseite Thüringer Oberverwaltungsgericht kippt Kreisumlage des Landkreises Nordhausen – Gründe auf Hessen übertragbar

Thüringer Oberverwaltungsgericht kippt Kreisumlage des Landkreises Nordhausen – Gründe auf Hessen übertragbar

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. Oktober 2016 (Az. 3 KO 94/12 – juris) festgestellt, dass die Erhebung der Kreisumlage 2007 durch den Landkreis Nordhausen gegenüber der Stadt Bleicherode in Höhe von ca. 1,5 Millionen € rechtswidrig war.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:

„Er (der Senat, d. Verf.) hat damit ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bestätigt. In der mündlichen Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe, ausgeführt, dass die der Kreisumlage zu Grunde liegenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung des Landkreises unwirksam sind. Denn diese Festsetzungen berücksichtigen nicht hinlänglich das verfassungsmäßig verbürgte Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung, das auch eine finanzielle Mindestausstattung zur Erfüllung freiwilliger kommunaler Aufgaben umfasst.

Entgegen der bisherigen landesweiten Rechtsauffassung der Landkreise kommt dieses Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht erst mittelbar gegenüber dem Land zum Tragen, etwa bei der Frage nach möglichen finanziellen Ausgleichsansprüchen, sondern ist bereits unmittelbar auf der Stufe des Erlasses von Satzungen über die Kreisumlage durch die Landkreise zu berücksichtigen. Hierzu haben die Landkreise, was auch der Beklagte unterlassen hat, die finanzielle Situation der Gemeinden konkret zu ermitteln. Sie haben diese dann im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage anzuhören. Ergibt sich danach eine strukturelle verfassungswidrige Unterfinanzierung der Gemeinden, ist dies bei der Festsetzung der Kreisumlage zu berücksichtigen. Sollte der Landkreis dadurch selbst in seinem ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf ausreichende Finanzausstattung verletzt werden, hat er gegenüber dem Land grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 deutlich gemacht, dass das Land aufgerufen ist, durch seine Verwaltung oder gegebenenfalls auch durch gesetzgeberische Maßnahmen die denkbaren Konfliktlagen auszugleichen.

Das Verfahren betraf zwar die Rechtslage 2007; nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsprechung jedoch auch im Rahmen der seit 2013 grundlegend novellierten Kommunalfinanzierung zu beachten. Der Senatsvorsitzende hat darauf hingewiesen, dass nunmehr der betroffene Landkreis aufgefordert ist, nach den im Urteil aufgestellten rechtlichen Maßgaben über die Kreisumlage neu zu entscheiden. Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Verfahrensbeteiligten demnächst zu.“

Die Urteilsgründe sind zwischenzeitlich veröffentlicht. Sie sind nach Einschätzung der Geschäftsstelle auf Hessen übertragbar.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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