Die Hessische Landesregierung hat angekündigt, dass das Land sich ca. hälftig an den Kosten für Corona-Tests für Kinder in Kindertagesstätten und –tagespflege zu beteiligen (wir berichteten durch SOFORT-INFO vom 26.4.2021 betr. Bundesnotbremse, Notbetreuung und Impfberechtigung unter Punkt 5).
Das HMdF hat dazu nunmehr erste nähere Aussagen gemacht, die wir nachfolgend kursiv wiedergeben. Die Zwischenüberschriften hat die Geschäftsstelle eingefügt. Vorgesehen ist, dass der Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags am 9.6.2021 über die Freigabe der Mittel entscheidet.
Kein Refinanzierungsverbot
Das Land beabsichtigt, sich mit landesweit 16 Mio. Euro an den Kosten für Tests bei Kita-Kindern (und in der Tagespflege) zu beteiligen. Diese Summe ist anhand der Anzahl betreuter Kinder, der Annahme zweimal wöchentlich erfolgender Tests je Kind für einen Zeitraum vom 1.5.2021 bis zu Beginn der Schulferien in Hessen (letzter Schultag 16.7.2021) kalkuliert. Demnach können auch Testungen mitfinanziert werden, die aktuell bereits erfolgen.
Derzeitiger Stand laut HMdF – keine Testpflicht für Kitakinder:
„Um die Verbreitung des Corona-Virus in den Bildungseinrichtungen einzudämmen, sind regelmäßige Testungen unerlässlich. Daher stellt das Land bereits zweimal pro Woche Selbsttests für Schülerinnen und Schüler, Schulpersonal sowie für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung. Dass solche Testungen auch für Kinder in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sinnvoll sein können, haben wir in der Videokonferenz am 23. April 2021 gemeinsam diskutiert. Dabei teilt das Land hinsichtlich einer Testpflicht Ihre Position: Eine solche wird es nicht geben, die Kommunen sollen selbst entscheiden, ob sie Testungen bei den Kindern vornehmen wollen.“
Freiwillige Testung möglich – Finanzierung anteilig geplant:
„Um diejenigen Kommunen, die solche Testungen durchführen wollen, bei ihren Bemühungen zu unterstützen, hat das Land angeboten, die für die Testungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen notwendigen Testkits zur Hälfte aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ mitzufinanzieren. Unter der Annahme einer zweimal wöchentlichen Testung aller Kinder in den Einrichtungen bis zu den Sommerferien ergäbe sich bei Kosten von rd. 5 Euro / Testkit (einschl. MwSt und Logistik) ein Finanzierungsbedarf von insgesamt rd. 31,2 Mio. Euro. Die Finanzierungsanteile von Land und Kommunen beliefen sich damit auf jeweils rd. 16 Mio. Euro.
Ich freue mich, dass Sie dieses Angebot nun annehmen. Zur Umsetzung der Maßnahme regen Sie zudem an zu prüfen, ob das Verfahren zur Verteilung der 75 Mio. Euro für pandemiebedingte Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas auch hier geeignet sei. In der Tat überzeugt dieses Verfahren vor allem aufgrund des klaren Verteilungskriteriums und der unbürokratischen Umsetzung. Daher kann ich mir vorstellen, Ihrem Vorschlag zu folgen, sich bei der Testung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen an diesem bewährten Verfahren zu orientieren.
In diesem Sinne würde der vom Land finanzierte hälftige Anteil von rd. 16 Mio. Euro in Form von Zuweisungen nach Einwohnerzahl auf die Landkreise, kreisfreien Städte sowie auf die Sonderstatusstädte als Träger der Jugendhilfe mit der Maßgabe verteilt, die Mittel ggfs, auch an den kreisangehörigen Bereich weiterzuleiten. Grundlage für diese Verteilung wäre erneut die amtliche Einwohnerstatistik 2020 zum Stichtag 30. Juni 2020. Bei dem Einsatz der Mittel ist auf Trägerneutralität zu achten, d.h. auch die Finanzierung von Testungen in Einrichtungen freier Träger und bei Tagespflegepersonen soll durch die Zuweisung Berücksichtigung finden können. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung und die Erbringung des notwendigen Eigenanteils von 50 Prozent könnte in Form einer einfachen Verwendungsbestätigung nachgewiesen werden.“
Konkret heißt das, dass im kreisangehörigen Bereich die Landkreise und die Sonderstatus-Städte den auf sie entfallenden Anteil der Landesmittel zugewiesen bekommen und an die Städte und Gemeinden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiterleiten, ggfls. zur Weiterleitung an die ortsansässigen nicht-kommunalen Kita-Träger. Hier sind Einzelheiten noch ungeklärt. Fördermittelempfänger ist also zunächst der jeweilige Jugendhilfeträger, der Mittel weiterleitet.
Keine Festlegung auf bestimmte Tests:
„Eine Empfehlung, welche Tests für die Testung der Kinder geeignet sind, wird das Land nicht aussprechen. Diese Entscheidung obliegt den Kommunen ebenfalls selbst und kann gegebenenfalls in Abstimmung mit den örtlichen Kinder- und Jugendärzten erfolgen.“
Hintergrund ist der Umstand, dass es seitens des Robert-Koch-Instituts (RKI) bzw. den Arzneimittelzulassungsbehörden keine expliziten Empfehlungen gibt, welche Arten der zugelassenen Tests besonders für den Einsatz bei kleinen Kindern geeignet sind. Keine Vorgaben wird es auch für die Art und Weise der Probeentnahme, bspw. durch die Kinder selbst nach entsprechender Anleitung, durch Kräfte eines Testzentrums o.ä.
Arbeits- und haftungsrechtliche Hinweise der Geschäftsstelle:
Da derzeit keine gesetzliche Testpflicht besteht und Bedenken diesbezüglich bestehen, empfiehlt die Geschäftsstelle keine Testpflicht einzuführen. Die Einführung einer Testverpflichtung als Nutzungsbedingung für die Einrichtung muss zumindest in der Kindergartensatzung geregelt werden. Rechtlich ungeklärt ist, ob eine Regelung durch örtliche Satzung dazu ausreicht. Zudem müsste die entsprechende Benutzungssatzung erst geändert werden.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass arbeitsvertraglich das Testen der Kinder durch die Erzieher*innen nicht vorgesehen ist. Auch können die Erzieher*innen hierauf nicht verpflichtet werden. Des Weiteren ist zu bedenken, dass hier ungeklärte Fragen der Haftung vorliegen, wenn eine Testung durch nichtmedizinisches Personal vorgenommen wird. Die räumlichen und personellen Voraussetzungen für entsprechende Testungen durch das Kita-Personal in den Kindertagesstellen dürften zudem in vielen Fällen nicht gegeben sein.
Bei freiwilligen Testungen muss u.E. medizinisches oder in der Abnahme von Tests geschultes Personal vorgehalten werden oder eine Organisation dergestalt gewählt werden, dass die Testung durch die Eltern ggf. vor Ort oder eine sachkundige Person vorgenommen wird.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Rau./Ju./Bü.
