Aufgrund von Nachfragen zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage im Jahr 2018 wird darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Gesamtvervielfältiger von 68,5% im Vorjahr auf aktuell 68,3% gesunken ist. Ursächlich dafür ist die Absenkung des Vervielfältigers für den „Fonds Deutsche Einheit“ von im Vorjahr 4,5% auf aktuell 4,3%. Veröffentlicht wurde der Wert für den Fonds im Bundesgesetzblatt (BGBl) I Nr. 7 S. 206. Die weiteren Prozentsätze des Gesamtvervielfältigers sind unverändert.
Die im September 2017 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) veröffentlichten Orientierungsdaten (basierend auf der Steuerschätzung im Mai 2017) gehen noch von einem Wert von 68,0% aus. Dieser ist zwischenzeitlich überholt.
Im Ausblick für die Zeit ab 2019 und danach ist darauf hinzuweisen, dass der Teil-Vervielfältiger „Fonds Deutsche Einheit“ letztmalig 2018 erhoben wird. Auch die mit den Orientierungsdaten des HMdIS in Aussicht gestellte Einführung einer Hessenkasseumlage ab 2019 erfolgt nicht. Damit ist für 2019 davon auszugehen, dass sich der Gesamtvervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage auf 64 v.H. (bestehend aus einem Bundesvervielfältiger von 14,5 v.H. und einem Landesvervielfältiger von 49,5 v.H.) belaufen wird.
Für die Zeit ab 2020 bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG), dass der Landesvervielfältiger von 49,5 v.H. um 29 Punkte auf dann noch 20,5 v.H. abgesenkt wird. Hieraus ergäbe sich ein Gesamtvervielfältiger von 35 v.H. ab 2020. Die Hessische Landesregierung ist insoweit indes der Auffassung, dass die Erhöhung um 29 Punkte fortgeführt werden sollte. Gegen solche Überlegungen hat sich u.a. der Hessische Städte- und Gemeindebund gewendet. Die im Staatsanzeiger 2017 S. 997, 998 genannten Orientierungsdaten gehen insofern für 2020 und 2021 von einem Gesamtvervielfältiger von 68 v.H. aus.
Aktuell ergibt sich zusammenfassend folgende Entwicklung des Gesamtvervielfältigers der Gewerbesteuerumlage:
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|
Gesamtvervielfältiger, v.H. |
68,5 |
68,3 |
64,0 |
68,0 (Orientierungsdaten)
35,0 (§ 6 Abs. 3 GFRG) |
Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen lassen allerdings ausdrücklich zu, dass die Länder die „Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden“ bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen – einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde – in den einzelnen Ländern selbst regeln (§ 6 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 9 GFRG). Von daher sind aktuell die möglichen Entwicklungen ab 2020 nicht genau absehbar.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
