Startseite Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) und Erläuterungen des Arbeitgeberverbands

Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) und Erläuterungen des Arbeitgeberverbands

Mit dem Rundschreiben 38/2020 hat der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) erläuternde Hinweise zur Anwendung des am 30. März vereinbarten Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) herausgegeben. Erläuterungen und Tarifvertragstext sind zu Ihrer Kenntnis beigefügt. 

Anlage 1 zu ED 87 – Tarifvertrag         Anlage 2 zu ED 87 – Erläuterungen

In Abstimmung mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen kann die Fragestellung der Reichweite des TV Covid im Bereich des TVöD wie folgt klargestellt werden:

Normativ und schuldrechtlich maßgeblich ist ausschließlich der Tariftext selbst und die darin enthaltenen Protokollerklärungen. Die Niederschrifterklärung ist hingegen nur im Rahmen einer Auslegung des Tariftextes einschließlich der Protokollerklärungen zu beachten. Sie ist lediglich eine Auslegungshilfe außerhalb des Vertragstextes und als solche schon räumlich auf der Vertragsurkunde nicht unterschrieben, sondern folgt den Unterschriften nach. Für ihre Anwendung müsste eine Auslegungsbedürftigkeit des Tariftextes bestehen. Tut es das nicht, bedarf es auch keines Rückgriffs auf die Niederschrifterklärung.

Die Frage der Reichweite des TV Covid lässt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertragstextes beantworten. § 1 TV Covid erklärt den Tarifvertrag uneingeschränkt für alle dem TVöD unterworfenen Arbeitnehmer anwendbar. Ausnahmen hiervon werden ausschließlich in den § 1 Abs. 2 – 4 TV Covid geregelt. In diesen einschränkenden Vorschriften finden sich keine Bereichsausnahmen für die Kernverwaltung und den Kinderbetreuungsbereich. Diese werden mithin gerade auch durch den TV Covid erfasst.

Da der Wortlaut des Tariftextes somit klar und eindeutig ist, erfüllt die Niederschrifterklärung keine Funktion. Auch im Bereich der Kernverwaltung und der Kinderbetreuung ist somit die Anordnung von Kurzarbeit möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Anordnung von Kurzarbeit nach § 2 Abs. 1 S. 2 TV Covid unter Beteiligung des Personal- bzw. Betriebsrates zu erfolgen hat.

Von der Frage der Anordnung der Kurzarbeit zu trennen ist die Frage der Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit. Die Erstattungsfähigkeit ist anhand der Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die weiterführenden Hinweise der Bundesagentur für Arbeit unter

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

verwiesen.

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle dürfte eine Erstattungsfähigkeit im Bereich der Kernverwaltung eher unwahrscheinlich sein, da §§ 95 S. 1 Ziff. 1, 96 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3, Abs. 4 SGB III eine Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles erfordert, was im Bereich der Kernverwaltung durch die Möglichkeiten von Home-Office, Arbeitszeitflexibilisierung etc. wohl nicht darstellbar sein dürfte.

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

 

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