Startseite Strukturmaßnahmen der hessischen Steuerverwaltung hier: Informationsschreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14.08.2019

Strukturmaßnahmen der hessischen Steuerverwaltung hier: Informationsschreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14.08.2019

Nachfolgend geben wir Ihnen inhaltlich das an uns per elektronischer Post übersandte Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 14.08.2019 zum Az.: 0 2115 A- 003.12.04 – Lz 262 bekannt.

Strukturmaßnahmen der hessischen Steuerverwaltung bei den Finanzämtern Gelnhausen, Hanau, Offenbach am Main I und II;

Zuständigkeitsänderung zum 01. Oktober 2019 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorbehaltlich der neu zu fassenden Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) werden sich mit Wirkung zum 01.Oktober 2019 Änderungen bei den Aufgaben der hessischen Finanzämter ergeben.

Im Zuge der Strukturmaßnahmen in der Steuerverwaltung ändern sich die Zuständigkeiten der Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main I und II im Bereich der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung.

Es ergeben sich die folgend dargestellten Zuständigkeitsverlagerungen:

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2019 wird die Zuständigkeit der im Bezirk der Finanzämter Gelnhausen und Hanau gelegenen Körperschaften, Personen-vereinigungen und Vermögensmassen von den Finanzämtern Offenbach am Main I und II auf das Finanzamt Gelnhausen übergehen. Diese Übertragung umfasst alle Aufgaben, die zur Verwaltung der Körperschaftsteuer gehören; insbesondere Festsetzungen, Erhebung, Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und sonstige Anfragen und Anträge.

Darüber hinaus geht auch die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben in der Rechtsform “Einzelunternehmen” oder “Personengesellschaft” im Finanzämterbereich Gelnhausen und Hanau auf das Finanzamt Gelnhausen über.

Von der Zuständigkeitsverlagerung bleiben die Verwaltung der Körperschaftsteuer sowie die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen für Großbetrieben i. S. d. § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, ausgenommen. Diesbezüglich verbleiben die Zuständigkeiten bei den Finanzämtern Offenbach am Main I und II.

Die zentralen Zuständigkeiten für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie der Auslandsfachprüfungen und der Fachprüfungen betrieblichen Altersversorgung, bleiben wie bisher bestehen.

Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummer im Bereich der Körperschaftsteuer werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.

Ich bitte Sie, die Informationen in geeigneter Form an Ihre Mitglieder weiter zu geben.

 

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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