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Straßenausbaubeiträge – Bundesverwaltungsgericht

Am 29. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Kommunalaufsicht eine Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung anweisen kann (BVerwG 10 C 1.18). Dies stelle keinen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz dar. Das BVerwG hat damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Hintergrund der Entscheidung in Leipzig ist, dass die klagende hessische Gemeinde Schlitz trotz einer über viele Jahre schwierigen Haushaltssituation auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichtet hatte, obwohl hierzu eigentlich eine landesrechtliche Verpflichtung bestand. Zur Erhebung wurde die Gemeinde daher dann durch die Kommunalaufsicht angewiesen. Dem kam die Gemeinde durch den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung grundsätzlich nach. Allerdings sah diese höhere Gemeindeanteile am Ausbauaufwand vor, als gesetzlich für defizitäre Gemeinden zu dem Zeitpunkt in Hessen zulässig waren. Außerdem nahm sie laufende sowie bereits geplante Maßnahmen von der Beitragspflicht aus. Beide Punkte wurden daraufhin von der Kommunalaufsicht in der Satzung abgeändert. Die Klage der Gemeinde Schlitz gegen diesen Eingriff blieb in allen Instanzen erfolglos (2010 VG Gießen 8 K 152/12.GI und 2018 VGH Kassel 8 A 1485/13), wie nun auch vor dem BVerwG.

Anmerkung DStGB:

Unabhängig von dieser Entscheidung zur Anweisung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Kommunalaufsicht wird in nahezu allen Ländern, sofern Straßenausbaubeiträge erhoben werden können, derzeit dennoch über die Abschaffung dieser Beiträge diskutiert. An dieser Stelle sei daher nochmals grundsätzlich festgehalten, dass die Straßenausbaubeiträge einen immens wichtigen Beitrag zur Kostendeckung örtlicher Straßenbaumaßnahmen einnehmen und somit eine wichtige Säule des Kommunalhaushalts darstellen. Unbenommen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bleibt allerdings die Notwendigkeit einer aufgabengerechten Finanzausstattung der Kommune. Die Folge, dass die Länder über Jahrzehnte ihrer Finanzierungsverantwortung für ihre Städte und Gemeinde nicht vollumfänglich nachgekommen sind, ist, dass angesichts immer weiter steigender Sozialausgaben die kommunalen Investitionen inflationsbereinigt über viele Jahre rückläufig waren und zuletzt im Wesentlichen aufgrund der vom Bund bereitgestellten sieben Mrd. Euro für Investitionen finanzschwacher Kommunen überhaupt erst anstiegen. Der massive kommunale Investitionsrückstand von zuletzt 159 Mrd. Euro verwundert daher kaum.

Besonders groß ist der Investitionsstau mit rund 38 Mrd. Euro im Bereich Straßen und Verkehrsinfrastruktur. Angesichts dieses Investitionsbedarfs erscheinen die aktuellen Diskussionen zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen geradezu paradox. Soll es realistischerweise gelingen, diesen Rückstand auch nur ansatzweise abzubauen, müssen die Kommunen Straßenausbaubeiträge auch weiterhin erheben können.

Finanziell haben die Kommunen schlicht nicht den Handlungsspielraum, diese so wichtigen Einnahmen anderweitig kompensieren zu können. Auch die in einigen Ländern im Gegenzug zur Abschaffung in Aussicht gestellte Kompensation durch Landesmittel wird erfahrungsgemäß nicht ansatzweise die ausfallenden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen decken. Abgesehen davon begäben sich die Kommunen in eine hohe Abhängigkeit vom Land, bereits zugesicherte Mittel könnten bei unvorhergesehenen Mindereinnahmen oder Mehrausgaben des Landes schnell wieder gestrichen werden.

Mindestens genauso wichtig ist neben diesen kommunalfinanzpolitischen Aspekten allerdings auch die Frage nach einer angemessenen Verteilung der Lasten. Schließlich stellt sich schon die Frage, wieso die Kosten für den örtlichen Straßenbau derart zu sozialisieren seien, dass alle Bürgerinnen und Bürger, zum Beispiel über die Grundsteuer, diese tragen, aber nur die betreffenden Anwohner die Vorteile einer neu ausgebauten Straße, die sich letztlich auch in einer Wertsteigerung des Grundstückes niederschlagen, genießen. Bereits heute wird über die jeweilige Gebührensatzung der Gemeinde geregelt, dass der jeweilige Straßenausbaubeitrag bei örtlichen Hauptverkehrsstraßen selbstverständlich deutlich geringer ist als bei Anliegerstraßen.

(Quelle: DStGB – Aktuell 2319 vom 07. Juni 2019)

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