Mit ED 47 (Eildienst Nr. 4 v. 22.04.2014) hatte die Geschäftsstelle informiert, dass der Bundestag das Gesetz zur Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung beschlossen hatte. Aufgrund der Bedeutung dieses Gesetzes hatte die Geschäftsstelle umfangreiche erläuternde Hinweise zur Auslegung von § 108 e des Strafgesetzbuches (StGB) gegeben.
Im weiteren Fortgang hatten wir den Minister des Innern und für Sport angeschrieben und mitgeteilt, dass die Geschäftsstelle es für zwingend geboten hält, dass in diesem sensiblen Bereich Rechtssicherheit durch einen Erlass der obersten Aufsichtsbehörde geschaffen wird. Wir hatten auch angeboten, unseren Sachverstand im kommunalen Bereich mit einzubringen. Die nunmehr vorliegende Antwort auf unser Schreiben möchten wir Ihnen im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis geben und fügen diese als Anlage bei.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
