Im Eildienst Nr. 4 – ED 47 vom 22.04.2014 hat die Geschäftsstelle ausführlich über die Erweiterung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung berichtet. Das 48. Strafänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014 wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2014, 410) verkündet und tritt am 01.09.2014 in Kraft.
Wie die Geschäftsstelle in dem o. g. Eildienst bereits dargelegt hat, führt das Gesetz zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den ehrenamtlichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Die Geschäftsstelle hat deshalb den Staatsminister des Innern und für Sport angeschrieben und darum gebeten, den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern Handlungsempfehlungen und Rechtssicherheit durch Schaffung eines Erlasses zu geben.
Dieses Schreiben möchten wir Ihnen nachfolgend zur Kenntnis geben:
„Sehr geehrter Herr Staatsminister,
das am 23.04.2014 vom Bundestag beschlossene 48. Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung – hat erhebliche Bedeutung für die kommunale Praxis.
Danach sind künftig auch kommunale Mandatsträger strafbar, wenn sie einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehmen oder unterlassen. Bereits die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens – bei Anerkennung des gemeinsamen Ziels der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen – auf die Bedenken hingewiesen, dass die Neuregelung es ermöglichen würde, den Vorwurf der Bestechlichkeit in Wahlkampfzeiten zu instrumentalisieren. Zudem bestehe die Befürchtung, dass die Gesetzesänderung zu weiteren Problemen bei der Gewinnung von Mandatsträgern führen könnte.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund sieht insbesondere auch die Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes in der kommunalen Praxis, da die kommunalen Mandatsträger zumeist juristisch nicht vorgebildet sind. Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass ein ungerechtfertigter Vorteil gefordert, versprochen oder angenommen wurde. Dies ist im kommunalen Bereich äußerst schwierig zu beurteilen. Nicht umsonst hat Prof. Dr. Heinrich von der Humboldt – Universität zu Berlin im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass gesetzliche Regelungen und Verhaltensregeln zwar im Hinblick auf die Abgeordneten des Bundestags und der Landtage ausreichend vorhanden seien, dies aber im Hinblick auf kommunale Mandatsträger nicht gewährleistet sei.
Wir halten es daher für zwingend geboten, dass in diesem sensiblen Bereich Rechtssicherheit durch einen Erlass der obersten Aufsichtsbehörde geschaffen wird. Dieser sollte detailliert und für konkrete Fallgestaltungen darlegen, welche Zuwendungen und ab welcher Grenze ungerechtfertigt sind. Wir sind gerne bereit, unseren Sachverstand im kommunalen Bereich hier mit einzubringen und stehen für ein gemeinsames Gespräch oder eine evtl. Arbeitsgruppe gerne zur Verfügung.
Im Interesse aller ehrenamtlichen engagierten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bitten wir Sie, sich der Angelegenheit schnellstmöglich anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Diedrich E. Backhaus
Direktor
Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit werden wir unverzüglich berichten.
