Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenstandes, der einer selbstständigen Nutzung fähig ist, können nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GemHVO im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand behandelt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 Euro nicht übersteigen.
Davon abweichend kann gem. § 41 Abs. 5 Satz 2 GemHVO für solche Vermögensgegenstände im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sind durch Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) die bislang entsprechenden Wertgrenzen von 410 auf 800 € für die so genannte Sofortabschreibung und von 150 auf 250 Euro für den unteren Grenzwert der so genannten Poolabschreibung angehoben worden (die Obergrenze von 1.000 € bleibt bestehen).
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat auf Anfrage mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, bei nächster Gelegenheit die geänderten steuerrechtlichen Regelungen in § 41 GemHVO zu übernehmen. Weiter wurde mitgeteilt:
„Zur Vermeidung einer Änderung der GemHVO nur aus diesem Grund, beabsichtigen wir, in den diesjährigen Finanzplanungserlass eine Regelung aufzunehmen, die es den Kommunen bereits ab dem Haushaltsjahr 2018 ermöglicht, alternativ zu den aktuell in der GemHVO vorgegebenen Wertgrenzen von 410 € für die Sofortabschreibung und 150 €-1000 € für die Poolabschreibung (§ 41 Abs. 5 Sätze 1 und 2) die neuen steuerlichen Wertgrenzen von 800 € bzw. 250 €-1000 € anzuwenden.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
