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Stellungnahme zur Düngemittelverordnung – Klärschlamm – Polymere

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme an das Bundesumwelt- sowie das Bundeslandwirtschaftsministerium für eine deutliche Fristverlängerung der Polymer-Regelung in der Düngemittelverordnung ausgesprochen. Aufgrund der jetzigen Rechtslage dürfen ab dem 01.01.2017 synthetische Polymere bei der Klärschlammbehandlung nur noch dann eingesetzt werden, wenn diese sich um mindestens 20 Prozent in zwei Jahren abbauen. Derzeit ist aber völlig unklar, ob eine solche Abbaurate nachgewiesen werden kann. Es steht daher ein Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung „durch die Hintertür“ an. 

Weitere Einzelheiten können der nachfolgend wiedergegebenen Stellungnahme entnommen werden: 

„Anrede, 

wir wenden uns in Bezug auf die bestehenden Vorgaben für synthetische Polymere in der Düngemittelverordnung an Sie. 

Nach Erhebungen der DWA kommen auf über 95 Prozent der kommunalen Kläranlagen Polymere zum Entwässern oder Eindicken von Klärschlämmen zum Einsatz. Gemäß Düngemittelverordnung (DüMV) dürfen aber ab dem 1. Januar 2017 synthetische Polymere nur noch dann eingesetzt werden, wenn diese sich um mindestens 20 Prozent in zwei Jahren abbauen. Ob der im Boden stattfindende Abbau der Polymere die geforderte Rate erreicht, ist aktuell noch nicht bekannt. Die diesbezüglichen Forschungsarbeiten, insbesondere des Fraunhofer-Instituts, laufen derzeit noch. 

Sollte die durch die DüMV geforderte Abbaurate nicht erreicht werden, hätte dies für fast alle Kommunen und kommunalen Unternehmen zur Folge, dass sie ihren Klärschlamm ab dem Jahr 2017 nicht mehr einer landwirtschaftlichen Verwertung zuführen können, sondern diesen verbrennen müssten. Hierfür stehen jedoch weder ausreichende Kapazitäten zur Verfügung noch gibt es alternative Möglichkeiten. Die Kommunen und kommunalen Unternehmen brauchen aber dringend Planungs- und Investitionssicherheit für ihre Klärschlammverwertung. Daher halten wir es für zwingend erforderlich, die Frist für den Einsatz synthetischer Polymere bei der Klärschlammbehandlung zu verlängern, bis die bereits begonnen wissenschaftlichen Untersuchungen eine sachgerechte Bewertung des Abbauverhaltens von Polymeren ermöglichen. Vor dem Hintergrund des aktuell vorgelegten Entwurfs zur Neufassung der Klärschlammverordnung, der einen weitgehenden Ausstieg aus der Klärschlammverwertung ab 2025 vorsieht, wäre es nur konsequent, die Frist für den Einsatz synthetischer Polymere dementsprechend anzugleichen. 

Fakt ist, dass auf dem aktuellen Markt keine synthetischen Polymere angeboten werden, für die die Hersteller zum jetzigen Zeitpunkt eine Gewährleistung übernehmen können, dass die Abbaurate nach DüMV erreicht wird. Im Ergebnis können die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen die Anforderung der DüMV an die Abbaubarkeit nicht einhalten, so dass – soweit die Frage der Abbaubarkeit bis zum Jahr 2017 nicht positiv geklärt werden kann – diese Vorgaben faktisch zu einem Verbot der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft führen. 

Damit die Kommunen und kommunalen Unternehmen ihre Klärschlammverwertung auch weiterhin bewältigen können und ein Entsorgungsnotstand für Klärschlämme vermieden wird, bitten wir dringend um eine Anpassung der Regelungen zum Einsatz synthetischer Polymere. Als sinnvolle Lösung bitten wir deshalb zunächst um eine Verlängerung der in der DüMV vorgesehenen Übergangsfrist bis zum Jahr 2025. Sobald aus den laufenden Forschungsvorhaben ein gesicherter Kenntnisstand zur Umweltrelevanz und zum Abbauverhalten von synthetischen Polymeren im Boden vorliegt, sollten die Anforderungen an den Einsatz dieser Stoffe fachlich-inhaltlich neu bewertet werden. 

Herrn Staatssekretär Adler, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit geht ein gleichlautendes Schreiben zu. 

Mit freundlichen Grüßen“  

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 4215 vom 16. Oktober 2015)

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