Startseite Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf einer sog. Mantelverordnung

Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf einer sog. Mantelverordnung

Am 06.11.2020 hat der Bundesrat einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung, sog.  Mantelverordnung, zugestimmt. Die Mantelverordnung (MantelV) führt zum einen eine Ersatzbaustoffverordnung (EBV) neu ein und verändert zum anderen die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Die EBV hat zum Ziel, beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke das Eindringen von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser zu begrenzen. Die BBodSchV wird an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die bisherigen Vollzugserfahrungen angepasst. Ziel der Verordnung ist, die Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes einzuhalten und sie mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft in Einklang zu bringen.

Hintergrund

Die Mantelverordnung wurde rund 15 Jahre intensiv diskutiert und noch immer bestehen teilweise unterschiedliche Auffassungen dazu, in welchem Umfang die Verordnung dazu beitragen kann, die Kreislaufwirtschaft in Deutschland zu verbessern und den Schutz natürlicher Ressourcen voranzubringen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände spricht sich dafür aus, das langjährige Verordnungsgebungsverfahren nun bald zu einem (vorläufigen) Abschluss zu bringen. Die Kommunen und Kreise weisen darauf hin, dass weitere Kritikpunkte seitens der Städte, Landkreise und Gemeinden bestehen, die im laufenden Verfahren nicht gelöst worden seien. Besonders wichtig ist hier die Forderung, dass lokale Lösungen zur Verfüllung in einem Rahmen ermöglicht würden, um eventuellen Mehrbedarf an Deponiekapazitäten zu vermeiden. Die Verordnungen enthalten ferner zwar einen gewissen Spielraum für die Behörden, aber ob dieser hinreichend sei, würde sich erst im Zuge der Umsetzung zeigen. Sofern im laufenden Verfahren nicht noch eine Öffnungsklausel eingefügt würde, sollte daher dieser Punkt im Rahmen der vorgesehenen Evaluation der Mantelverordnung adressiert werden.

Insgesamt betrachtet führten die geplanten Anpassungen der Verordnungen zu einem erheblichen Erfüllungs- und Vollzugsaufwand bei den Unteren Behörden. Dies betrefft etwa die Überwachung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in den Bo-den nach §§ 6, 7 der neugefassten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die neue Anforderung eines verpflichtenden Ersatzbaustoffkatasters. Die zusätzliche Kostenbelastung für die Unteren Behörden sei derzeit nicht absehbar, dürfte aber aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Neuregelungen erheblich ausfallen.

Aus fachlicher Sicht gibt es auch weiterhin erhebliche Vorbehalte gegen die Absenkung bestimmter Prüfwerte (u. a. Benzoapyren). Die Absenkung des Prüfwertes würde dazu führen, dass vorhandene Daten aus Untersuchungen von Spielplätzen sowie Haus- und Kleingärten nochmals überprüft werden müssten. Es sei zu erwarten, dass der neue Prüfwert insbesondere in Ballungszentren häufig überschritten wird, sodass aufwendige Neubewertungen und Nachuntersuchungen erforderlich würden. Dies könnte erhebliche Kosten auslösen. 

Neben den organisatorischen und naturwissenschaftlichen Einwendungen werden aus kommunaler Sicht Bedenken dagegen erhoben, dass nach der vorliegenden Fassung der Ersatzbaustoffverordnung Recyclingbaustoffe aller Güteklassen zukünftig (fiktiv) als Abfall gelten sollen, was nicht nur im Widerspruch zur angestrebten Förderung der Kreislaufwirtschaft, sondern möglicherweise auch zum EU-(Bauprodukten-)Recht stehe. Mit Blick auf die formulierten Kritikpunkte ist es daher äußerst wichtig, die vorgesehene Evaluation in zwei Jahren für Korrekturen von erkannten Schwachstellen zu nutzen. Die Evaluation sollte sich darüber hinaus mit der Frage beschäftigen, inwieweit den Behörden ausreichende Flexibilität im Umgang mit Bodenaushub und Bauschutt eingeräumt werden. Dies könnte im Rahmen einer Öffnungsklausel oder durch weitergehende Freiräume für lokale Behörden sichergestellt werden. Die Evaluation sollte dringend unter Einbindung der kommunalen Vollzugsebene erfolgen. Außerdem könnte die Zeit bis zum Evaluationsbericht genutzt werden, um eine vollzugstaugliche Arbeitshilfe unter Einbeziehung der Fachleute aus dem kommunalen Vollzug zu erarbeiten.

Der DStGB unterstützt ausdrücklich die Äußerungen zu den organisatorischen und naturwissenschaftlichen Problemen der Mantelverordnung nach Absprache mit den beiden anderen kommunalen Schwesterverbänden. Aus den Bemerkungen ergibt sich, dass vor allem die finanziellen Auswirkungen der Mantelverordnung erheblich sein können. Ein besonderes Augenmerk legt der Verband jedoch auf die Hinweise der Verbände zum EU-Recht im Zusammenhang mit den Bauprodukten. Hier müssen noch die Auswirkungen des Europarechtes genauer in Betracht gezogen werden. Gerade an diesem Punkt gewinnt die Forderung nach Einbindung der kommunalen Spitzenverbände in der Phase der Evaluierung der Mantelverordnung eine besondere Wichtigkeit.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz & nukleare Sicherheit:

https://www.bmu.de/faqs/mantelverordnung/

Aktueller Stand der Mantelverordnung Anfang 2021:

https://www.weka.de/umweltschutz/mantelverordnung-aktueller-stand-anfang-2021/

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

Abteilung 2.2 – Wb/KP/Go

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