Die Stadt Rosbach v.d.Höhe sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/n Sachbearbeiter/in für das Sachgebiet Finanzen mit dem Schwerpunkt
Haushalt und Berichtswesen Stadt/Stadtwerke
Ihre Aufgabenschwerpunkte
- Mitwirkung bei der Erstellung von Haushalts- und Finanzplänen,
Jahresabschlüssen und Haushaltssicherungskonzepten - Zentrale Finanzberichte zur Unterstützung der strategischen Steuerung
- Anlagenbuchhaltung
- Haushaltssteuerung und Budgetüberwachung
- Vermögens- und Schuldenverwaltung
- Bearbeitung finanzieller Grundsatzfragen
Unsere Erwartungen
- Abgeschlossenes Studium zum/zur Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) oder
Studium Betriebswirtschaft mit Berufserfahrung öffentliche Verwaltung - fundierte Fachkenntnisse im öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen
Sicherheit im Umgang mit den MS-Office-Produkten, insbesondere Excel - Von Vorteil Weiterbildung zur/zum „Buchhalter/in Kommunal“
- Teamfähigkeit, soziale Kompetenzen
- eine selbständige, strukturierte und ergebnisorientierte Arbeitsweise
Wir bieten Ihnen
- eine interessante, abwechslungsreiche Tätigkeit und
entwicklungsfähige Arbeitsfelder sowie langfristigen Aufstiegschancen - eine unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst bis Entgeltgruppe
TVöD 11, im Beamtenverhältnis bis A11.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, übersenden Sie uns bitte bis zum 07. August 2016 Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen.
Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe, Personalservice, Homburger Straße 64, 61191 Rosbach v.d.Höhe, gerne auch per E-Mail: christ@rosbach-hessen.de
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Christ ‘ 06003 / 822 – 23 zur Verfügung
Stellenausschreibung
Bei der Stadt Wetter (Hessen) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
der Leiterin/des Leiters für den Fachbereich III (Bauen, Planen und Umwelt)
in Vollzeit zu besetzen.
Wetter (Hessen) liegt mit rund 9.000 Einwohnern im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Die Kommune gliedert sich in neun Stadtteile zwischen ca. 150 und 1.000 Einwohnern und der Kernstadt mit ca. 4.500 Einwohnern. Die Stadt liegt im ländlichen Raum im Einzugsgebiet der Universitätsstadt Marburg.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
- Allgemeine Bauverwaltung mit Budget- und Ressourcenbewirtschaftung
- Städtebauliche Entwicklung (u. a. Dorferneuerung) und Verkehrsplanung
- Straßen, Wegenetz- und Liegenschaftsverwaltung
- Planung, Ausschreibung, Abrechnung und Überwachung kommunaler Bauvorhaben in den o. g. Bereichen
- Interessensvertretung der Kommune gegenüber Planern und Auftraggebern
- Technische Geschäftsführung des Wasserverbandes Wetschaft
- Umwelt und Naturschutz
- Öffentliche Einrichtungen
Ihr Anforderungsprofil:
- Abgeschlossenes Studium für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Dipl.-Verwaltungswirt/in (FH) bzw. eine gleichwertige Qualifikation, z. B. als Verwaltungsfachwirt/in oder Bauingenieur bzw. vergleichbare berufliche Ausbildung
- Mehrjährige Erfahrung in den genannten Aufgabenbereichen ist von Vorteil
- Fundierte Fach- und Rechtskenntnisse
- Hohes Maß an Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Flexibilität, Teamfähigkeit
- Sehr gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen
- Interesse am kulturellen und kommunalpolitischen Leben in Wetter (Hessen)
- Führerschein Klasse B
Es steht eine Stelle nach Entgeltgruppe 11 TVöD zur Verfügung. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kann die Stelle im Beamtenverhältnis besetzt werden.
Innerhalb dieser Entgeltgruppe sind Frauen unterrepräsentiert, daher sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht. Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bei gleicher Eignung bevorzugt.
Wenn Sie den Anforderungen entsprechen und Sie die Entwicklung unserer Stadt an maßgeblicher Stelle mitgestalten wollen, bewerben Sie sich bitte bis 31. Juli 2016 mit einer aussagekräftigen Bewerbung bei dem
Magistrat der Stadt Wetter (Hessen)
Marktplatz 1
35083 Wetter (Hessen)
Für persönliche Auskünfte stehen Herr Bürgermeister Kai-Uwe Spanka (Tel. 06423/8220) und Herr Gerhard Wagner (Tel. 06423/8236) zur Verfügung.
Wir erteilen keine Eingangsbestätigung zu Ihrer Bewerbung. Aus Kostengründen werden Ihre Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesendet, daher reichen Sie diese bitte nur in Kopie ein. Eine Rücksendung kann nur erfolgen, wenn Sie der Bewerbung einen ausreichend frankierten Rückumschlag beifügen. Von Bewerbungen per E-Mail bitten wir Abstand zu nehmen.
Der Magistrat der Stadt Wetter (Hessen)
Kai-Uwe Spanka
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
der Stadt Bad Camberg
- In der Stadt Bad Camberg mit 14.088 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 25.04.2017. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei der:
Wahlleiterin der Stadt Bad Camberg
Am Amthof 15
65520 Bad Camberg
erfragt werden.
- Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 06.11.2016, eine evtl. Stichwahl am 20.11.2016 statt.
- Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes – KWG – entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes ‘‘Frau“ oder ‘‘Herr‘‘, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass- Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungs- bzw. Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis bzw. in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Bad Camberg oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Bad Camberg aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertretersammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 29.08.2016 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der
Stadt Bad Camberg
Am Amthof 15
65520 Bad Camberg
einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 29.08.2016 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Bad Camberg, 27.06.2016
gez. Heike Niehörster, Wahlleiterin
