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Gemeinde Steffenberg und Gemeinde Kaufungen

 

In der Gemeinde Steffenberg Landkreis Marburg-Biedenkopf ist die Stelle

der hauptamtlichen Bürgermeisterin /
des hauptamtlichen Bürgermeisters

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Gemeinde Steffenberg hat derzeit ca. 4.100 Einwohner und besteht aus 6 Ortsteilen. Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 31.05.2016. Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 01. 06. 2016.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird am 06.03.2016 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Steffenberg für die Dauer von 6 Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

Erreicht keine/r der Bewerberinnen / Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 20.03.2016 unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 (BBesG) der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

Zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister wählbar ist jede/r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz und Unionsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/in), die / der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom aktiven Wahlrecht ( § 31 HGO, § 22 Abs. 3 HKO) ausgeschlossen ist.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§   10 bis 13, 41 und 45 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.

Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, bis spätestens Montag, den 28. Dezember 2015 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Steffenberg, Rathaus, Bauhofstr. 1, Zimmer Nr. 2, 35239 Steffenberg OT. Niedereisenhausen, einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlich Vordrucke erhältlich.

In der Gemeindevertretung besteht zur Zeit folgende Sitzverteilung: BLS 10 Sitze, CDU 5 Sitze, SPD 8 Sitze.

Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 29.10.15 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Steffenberg dem „Hinterländer Anzeiger“ öffentlich bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung können Sie auch auf unserer Internetseite www.steffenberg.de oder unter der vorgenannten Anschrift anfordern.

 

Steffenberg, 30.10.2015
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Steffenberg
gez. Acker

 

Amtliche Bekanntmachung des Gemeinde-Wahlleiters der Gemeinde Kaufungen 

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 

für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
der Gemeinde Kaufungen
 

  1. In der Gemeinde Kaufungen ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl zu besetzen. Die Gemeindevertretung hat den Tag der Wahl auf den

06.03.2016

festgesetzt. Eine mögliche Stichwahl wird am Sonntag, den 20. März 2016 stattfinden. 

     Die Stelle ist gemäß der Hess. Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe   
     B 2 bewertet.
     Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen 
     Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

     Frühestmöglicher Beginn der Amtszeit ist der 01. Juli 2016; sie beträgt 6 Jahre.
     Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsan
     gehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der   
     Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das
     18. Lebensjahr vollendet haben.
     Nicht wählbar ist, wer nach § 31 und 32 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahl
     recht ausgeschlossen ist. 

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:

Gemeindevorstand der Gemeinde Kaufungen
Leipziger Str. 463, 34260 Kaufungen
Tel.: 05605/802-1200
Mail: t.baumann@kaufungen.de

 

  1. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die

Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/
des hauptamtlichen Bürgermeisters

     aufgefordert.

     Die Wahl findet am 06.03.2016, eine eventuelle Stichwahl am 20.03.2016 statt.

     Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen die den gesetzlichen Erfordernissen der
     der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen.
     Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von     
     Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
     Eine Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung
     von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht statthaft.

     Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

     Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine
     Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen
     bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
     Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familien 
     namen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familien
     namens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau oder Herr“, des Tages der Geburt, des Ge
     burtsortes, des Berufs oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
     Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Be
     werber mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre bzw. seine Person nicht feststeht.

     Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag genannt werden.     
     Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung
     dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

     Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag    
     laufenden Wahlzeit nicht mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der
     Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvor
     schlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern
     müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und
     handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen
     Vertreter hat. (74)
     Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen
     muss zum Zeitpunkt Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des
     Wahlvorschlages nachzuweisen.

     Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt 37.

     Jede  wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
      In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau-
     ensperson namhaft zu machen, die dem Wahlausschuß weder als Beisitzerin oder Bei-
     sitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören dürfen. Fehlt diese Angabe,   
     so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als
     Vertrauensperson, die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner als
     stellvertretende Vertrauensperson.

     Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter können durch
     schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des
     Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt 
     werden. 

     Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur
     die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, be-
     rechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzu-
     nehmen.

     Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wähler-
     gruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei
     oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den
     Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte
     gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.
     Jede an der Versammlung teilnehmende Person kann Vorschläge für eine Bewerberin
     oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu
     geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
     Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln  gilt als geheime Abstimmung. Über den Ver-
     lauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss An-
     gaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der
     erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der
     Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen
     enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem
     Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren
     teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter
     an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in
     geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung
     vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich
     und das Programm der Versammlung, in angemessener Zeit, vorzustellen.
     Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er
     gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

     Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag 28.12.2015 bis 18.00 Uhr
     schriftlich beim Wahlleiter der

     Gemeinde Kaufungen, Wahlamt, (Zimmer 001),
      Leipziger Str. 463, 34260 Kaufungen,

     einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

    eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die
    Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

    Namen, Vornamen und Anschriften der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages     
    sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,

     Namen, Vornamen und Anschriften der Unterstützerinnen und Unterstützer des
     Wahlvorschlages sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über ihre
     Wahlberechtigung, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften
     benötigt,

     bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die
     Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

     Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung aller
     Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden.
     Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss  können Wahlvorschläge nicht mehr
     geändert oder zurückgenommen werden.
     Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28.12.2015
     einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren,
     noch rechtzeitig behoben werden können.

gez. Baumann
bes. Gemeindewahlleiter

 

 

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