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In der Barbarossastadt Gelnhausen im Main-Kinzig-Kreis ist die Stelle der/ des hauptamtlichen Bürgermeisterin/ hauptamtlichen Bürgermeisters

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stadt hat sechs Stadtteile und zur Zeit insgesamt 23.057 Einwohner ( Stand 30.6.2016 ). Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister wird am 24. September 2017 von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Gelnhausen für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt. Sie/Er wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keine/keiner der Bewerberinnen/ Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 15. Oktober 2017 unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe B 4 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Die Amtszeit beginnt nach Einführung durch die Stadtverordnetenversammlung voraussichtlich November 2017. Der bisherige Amtsinhaber ist zum 17. Juni 2017 ausgeschieden.

Zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister wählbar ist jede/r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeschlossen sind.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren noch rechtzeitig behoben werden können. Sie sind bis zum Montag, 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, während der Dienststunden schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Gelnhausen, Obermarkt 7, 63571 Gelnhausen, Tel.: 06051/830-150, einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke zu erhalten. Die vorgeschriebenen Formblätter sind auch im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen – Vordrucke für Parteien – eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das von der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Die Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen besteht aus 37 Mitgliedern und setzt sich zum Zeitpunkt dieser Aufforderung wie folgt zusammen:      CDU 8 Sitze, SPD 17 Sitze, FDP 3 Sitze, Grüne 3 Sitze, Bürger für Gelnhausen 6 Sitze.

Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 20.6.2017 in der Gelnhäuser Neuen Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden; sie kann auch unter der oben genannten Anschrift der Gemeindewahlleiterin angefordert werden.

Ferner kann sie auch im Internet http://www.gelnhausen.de abgerufen werden.

Barbarossastadt Gelnhausen Gemeindewahlleiterin Roswitha Krack

 

 

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bickenbach

 – Der Gemeindewahlleiter –

Bekanntmachung des Wahltermins und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin in der Gemeinde Bickenbach

In der Gemeinde Bickenbach ist die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters / der hauptamtlichen Bürgermeisterin im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Gemeinde hatte am 31.12. 2015 insgesamt 5.777 Einwohner.

Die Sitzverteilung in der Gemeindevertretung lautet: SPD 9 Sitze, CDU 9 Sitze, FDP 3 Sitze, KOMM,A  4 Sitze (zusammen  25 Sitze).

Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin wird am 24. 9. 2017  von den Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt. Er / sie wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keine/r der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am  22. 10. 2017  unter den zwei Bewerbern / Bewerberinnen, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar 2018.

Die Besoldung erfolgt gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach A 16 Bundesbesoldungsgesetz. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Wählbar ist jeder / jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und jeder / jede Unionsbürger / Unionsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland der / die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ausgeschlossen ist.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind gesetzlich vorgeschrieben.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Montag, den 17. 7. 2017   um 18.00 Uhr, während der allgemeinen  Dienststunden schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bickenbach 64404 Bickenbach – Rathaus – Darmstädter Straße 7, Zimmer 105 einzureichen. Dort und auf der Homepage des Landes Hessen unter Wahlen.Hessen – Kommunen – Direktwahlen sind auch die erforderlichen Vordrucke erhältlich.

Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (28. 7. 2017) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 und 3 KWG).

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt am 16. 6. 2017 im Darmstädter Echo; er kann zusätzlich beim Gemeindewahlleiter unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Darüber hinaus ist der Text auf der Homepage der Gemeinde Bickenbach unter www.Bickenbach-Bergstrasse.de abrufbar. Auskünfte werden entweder unter oben genannter Anschrift erteilt oder telefonisch unter den Rufnummern 06257-933 010 oder 933 013. Darüber hinaus können Anfragen per E-Mail entweder unter Klaus.Jankowski@Bickenbach-Bergstrasse.de oder unter Thomas.Daum@Bickenbach-Bergstrasse.de gestellt werden.  

 

Der Gemeindewahlleiter                                                                        Bickenbach, 12. 6. 2017

der Gemeinde Bickenbach

gez. Manfred Lippok

 

 

In der Gemeinde Bad Endbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf

ist die Stelle der/des

 

hauptamtlichen Bürgermeisterin / hauptamtlichen Bürgermeisters

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Gemeinde Bad Endbach hat zurzeit rund 8.100 Einwohner in acht Ortsteilen.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird am Sonntag, dem 24. September 2017 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Bad Endbach für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

Erreicht keine/r der Bewerberinnen/Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 08. Oktober 2017 unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 10. Januar 2018. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister wählbar ist jede / jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen/-bürger), die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien im Sinn des Artikels 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung, spätestens am 17. Juli 2017 bis 18 Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bad Endbach, Herborner Str. 1, 35080 Bad Endbach einzureichen.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen -Vordrucke für Parteien- eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden.

Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das von dem Gemeindewahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formulare bei dem Gemeindewahlleiter in Papierform angefordert werden.

 

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge rechtzeitig vor dem 17. Juli 2017 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

In der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Endbach besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 10, CDU 8, FWG 5 (= 23 Sitze).

Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist in der Wochenzeitung der Gemeinde Bad Endbach „Oi Bleedche“ am 08. Juni 2017 öffentlich bekannt gemacht, Sie kann zusätzlich unter der oben genannten Anschrift angefordert werden.

 

 

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Bad Endbach

gez. Andreas  B e e r

 


 

Stellenausschreibung der Gemeinde Haina (Kloster)

 

  In der Gemeinde Haina (Kloster) im Landkreis Waldeck-Frankenberg, ist die Stelle der/des

    hauptamtlichen Bürgermeisterin/hauptamtlichen Bürgermeister

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Gemeinde Haina (Kloster) hat ca. 3.700 Einwohner und besteht aus den Ortsteilen Altenhaina, Battenhausen, Bockendorf, Dodenhausen, Haina (Kloster), Halgehausen, Haddenberg, Hüttenrode, Löhlbach, Mohnhausen, Oberholzhausen und Römershausen.

Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister wird am Sonntag, dem 24. September 2017 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Haina (Kloster) für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

Erreicht keine/r der Bewerberinnen/der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet am Sonntag, dem 08. Oktober 2017 unter den beiden Bewerberinnen/Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 07. Mai 2018.

Die Besoldung erfolgt gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A 16. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten die §§ 31 u. 32 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der

  • § 10 bis 13, 41 u. 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes von Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens 17. Juli 2017, 18 Uhr, schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin in 35114 Haina (Kloster), Poststraße 4, einzureichen.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen (Vordrucke für Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerberinnen und Bewerber) eingestellt und können auf elektronischem Weg dort heruntergeladen werden.

Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“ das von der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht können auch alle weiteren Formblätter bei der Gemeindewahlleiterin in Papierform angefordert werden.

 

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge rechtzeitig vor dem 17. Juli 2017 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch behoben werden können.

Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt 23.

 

Haina (Kloster), den 24.05.2017

 

gez. Kraft

Gemeindewahlleiterin

 

 


 

Amtliche Bekanntmachung

 

Gemeinde Rabenau

Der besondere Wahlleiter

 

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl

 

und

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der

hauptamtlichen Bür­germeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Rabenau

 

  1. In der Gemeinde Rabenau (zurzeit ca. 5400 Einwohner) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung (HKomBesVO) nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt. Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30. April 2018. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Nach § 39 Abs. 1a und 1b der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Rabenau in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl ge­wählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen/Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist, wer von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvor­schlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Gemeindevorstand der Gemeinde Ra­benau, Wahlamt, Eichweg 14 (Rathaus), Zimmer 11, Tel. 0 64 07 / 91 09 – 14, 35466 Rabenau.
  2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau vom 27. Januar 2017 am Sonntag, dem 26. November 2017, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, dem 10. Dezem­ber 2017, statt.

 

  1. Gemäß § 66 i. V. m. § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvor­schlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert. Die Wahl er­folgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Ein Wahlvorschlag, der von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau” oder „Herr”, Tags der Geburt, Geburtsortes, Berufes oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann ein Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sog. Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von mindes­tens zweimal so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Rabenau Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter der Gemeinde Rabenau beträgt 23 und setzt sich wie folgt zusammen:

                                   CDU                                                   6

                                   SPD                                                   7

                                   GRÜNE                                               2

                                   FW                                                     8

 

Dementsprechend ist der Wahlvorschlag von mindestens 46 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählte Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 18. September 2017, bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem besonderen Wahlleiter der Gemeinde Rabenau, Eichweg 14, 35466 Rabenau, Zimmer 11, einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18. September 2017 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben wer­den können. Mit den Wahlvorschlägen (amtliches Vordruckmuster DW 6) sind einzureichen:

  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung). Diese Erklärung muss vollstän­dige Angaben darüber enthalten, ob auf die Bewerberin bzw. den Bewerber Ausschließungs- und Unvereinbarkeitsvorschriften zutreffen (amtliches Vordruckmuster DW 9),
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllt (amtliches Vordruckmuster DW 10),
  • sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Ge­meindevorstands der Gemeinde Rabenau über ihre Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unter­zeichnung (amtliches Vordruckmuster DW 7),
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung (amtliches Vordruckmuster DW 11), in der die Bewerberin oder der Bewerber aufge­stellt wurde, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben der Versicherung an Eides statt.  
  • Gemeinde Rabenau
  • Rabenau, 12. Juni 2017
  • Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen – Vordrucke für Parteien – eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift”, das von dem Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei dem besonderen Wahlleiter in Papierform angefordert werden. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Bewerbung ebenfalls bis zur Zulassung ihres Wahlvorschlages zurückziehen. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

gez. Reder

Der besondere Wahlleiter

 

Stellenausschreibung der Stadt Heringen (Werra)

 

Beim Magistrat der Stadt Heringen (Werra) ist zum 01.09.2017 eine Stelle als

stellvertretende/r Fachbereichsleiter/in des Fachbereichs Bauen

zu besetzen.

Zu dem Hauptaufgabengebiet der Bewerberin / des Bewerbers zählen:

 

  • Baurecht / Erarbeitung von Stellungnahmen zu eingehenden Bauanträgen
  •  Bescheidwesen
  • Bauaufsicht
  • Fördermittelmanagement inkl. Beantragung, Abrechnung und VerwendungsnachweisführungDie Bezahlung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Darüber hinaus werden die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen gewährt.
  • Fundierte Kenntnisse im Bereich einer kommunalen Bauverwaltung, selbstständiges, zuverlässiges und flexibles Arbeiten sowie Durchsetzungsvermögen und der Besitz des Führerscheins Klasse B werden vorausgesetzt.

Die Stadt Heringen (Werra) will ihren Beitrag zur beruflichen und gesellschaftlichen Gleichstellung der Frau leisten und fordert Frauen deshalb nachdrücklich zur Bewerbung auf.Bei gleicher Eignung und Befähigung werden Bewerbungen von Schwerbehinderten bevorzugt berücksichtigt.

Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf und Zeugniskopien) richten Sie bitte bis zum 15.07.2017 an den Magistrat der Stadt Heringen (Werra), Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra).

Es wird gebeten, die Bewerbungsunterlagen in Kopie und ohne Bewerbungsmappen o. ä. einzureichen. Diese werden aus Kostengründen nach dem Auswahlverfahren nicht zurück gesendet und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefondurchwahl 06624/933-210 an Herrn Oberamtsrat Michael Ernst.

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