Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V. (StGB Bbg) ist der kommunale Spitzenverband der Städte, Gemeinden und der Ämter im Land Brandenburg.
Zum 1. Februar 2018 ist die Position der/des hauptamtlichen
Geschäftsführerin/Geschäftsführers (nachfolgend Geschäftsführer)
zu besetzen. Der Amtsinhaber geht in den Ruhestand.
Der Städte-und Gemeindebund Brandenburg tritt für die Wahrung und Stärkung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung seiner Mitglieder ein. Er vertritt deren Interessen gegenüber gesetzgebenden Körperschaften auf Landes- und Bundesebene und gegenüber der Europäischen Union. Der Städte- und Gemeindebund berät und betreut seine Mitglieder auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens, insbesondere der öffentlichen Verwaltung und pflegt und fördert den Erfahrungsaustausch und unterstützt bei der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ist Landesverband im Deutschen Städte- und Gemeindebund und im Deutschen Städtetag.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und leitet die Geschäftsstelle. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Präsidiums und ist verantwortlich für die strategische und inhaltliche Ausrichtung des Verbandes nach den Richtlinien des Präsidiums.
Die Anstellung erfolgt in einem Beschäftigtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren, analog zu den kommunalen Hauptverwaltungsbeamten im Land Brandenburg. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze bis zur Besoldungsgruppe B 6.
Bewerberinnen und Bewerber sollen über die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder einen vergleichbaren Universitäts- oder Hochschulabschluss mit schwerpunktmäßig verwaltungswissenschaftlichem oder betriebswirtschaftlichem Hintergrund verfügen. Erwartet werden Berufs- und Leitungserfahrung, vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung sowie psychische und physische Belastbarkeit.
Gesucht wird eine innovationsfreudige, dynamische, engagierte, kooperative und verlässliche Persönlichkeit, die über strategisches Gestaltungsvermögen, praktische Überzeugungskraft und die notwendige Durchsetzungsfähigkeit verfügt. Dabei werden breite Kenntnisse in kommunalrelevanten Themen und die Fähigkeit zu vernetztem Denken und Handeln in der Zusammenarbeit mit öffentlicher Verwaltung und ehrenamtlichen Gremien erwartet. Die Führerscheinklasse B ist erforderlich. Des Weiteren wird erwartet, dass der Wohnsitz im Land Brandenburg genommen wird.
Die Bewerbung von Frauen wird ausdrücklich begrüßt. Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt.
Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit den entsprechenden Unterlagen bis zum 31. Juli 2017 unter dem Kennwort „Stellenbewerbung GF“ an Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Frau stellvertretende Geschäftsführerin Gordes, Stephensonstr. 4, 14482 Potsdam.
In der Gemeinde Grävenwiesbach, Hochtaunuskreis,
ist die hauptamtliche Stelle der/des
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Gemeinde Grävenwiesbach hat 6 Ortsteile und derzeit ca. 5.600 Einwohnerinnen und Einwohner.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am 24. September 2017 von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Grävenwiesbach für die Dauer von 6 Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keine/r der Bewerberinnen und Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 15. Oktober 2017 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die beim ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 28.02.2018.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 39 Abs. 2 HGO und § 37 Abs. 2 HKO). Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, den 17.07.2017 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Wahlleiter oder dessen Stellvertreter, Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer 0.1, Bahnhofsweg 2 a, 61279 Grävenwiesbach einzureichen.
Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke erhältlich bzw. diese können auch über das Internet unter http://www.wahlen.hessen.de/ heruntergeladen werden.
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 17.07.2017 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Unabhängig von einer Bewerbung auf diese Ausschreibung ist zur Teilnahme als Bewerberin/ Bewerber an der Wahl die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages durch eine Partei oder Wählergruppe oder als Einzelbewerberin/ Einzelbewerber nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erforderlich.
Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die der Wahlleiter spätestens am 07.07.2017 im „Usinger-Anzeiger“ und auf der Homepage der Gemeinde Grävenwiesbach http://www.graevenwiesbach.de/ veröffentlicht.
Grävenwiesbach, den 27.04.2017
Der Wahlleiter der Gemeinde Grävenwiesbach
Matthias Vollberg Gemeindewahlleiter
In der Stadt Ulrichstein (Vogelsbergkreis) ist die Stelle der/des
hauptamtlichen Bürgermeisterin/ hauptamtlichen Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stadt Ulrichstein hat zurzeit 2.971 Einwohner.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am Sonntag, 24.09.2017 von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Ulrichstein für die Dauer von sechs Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Gegebenenfalls findet am 08.10.2017 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die Besoldung erfolgt derzeit nach Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 01.12.2017.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ausgeschlossen sind.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10-13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelpersonen eingerecht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum Montag, 17.07.2017, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Ulrichstein, Marktstraße 28-23, 35327 Ulrichstein einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke erhältlich. Die vorgeschriebenen Formblätter sind auch im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen -Vordrucke für Parteien- eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift“, das vom Gemeindewahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 17.07.2017 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
In der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ulrichstein besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 8, FW 5 und Alternative Kraft 2.
Die vollständige, mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen verbundene Stellenausschreibung ist am 03.05.2017 in den „Ulrichsteiner Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht worden. Sie kann unter der oben genannten Anschrift angefordert werden.
Ulrichstein, 25.04.2017
Der besondere Gemeindewahlleiter der Stadt Ulrichstein
Thomas
Hinweis auf die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
In der Gemeinde 65604 Elz (Kreis Limburg-Weilburg), rund 8.100 Einwohner,
ist die Stelle der/des
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Wahl findet am 24. September 2017, eine eventuelle Stichwahl am 22. Oktober 2017 statt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A16 bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes – KWG – entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien i. S. d. Art. 21 GG, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags sind gesetzlich vorgeschrieben.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter in 65604 Elz, Rathaus, Rathausstraße 39, Zimmer 21, einzureichen. Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 17. Juli 2017, 18.00 Uhr einzureichen, daß etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
In der Gemeindevertretung der Gemeinde Elz besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: CDU: 18 Sitze, SPD: 13 Sitze.
Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 27. April 2017 und am 04. Mai 2017 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Elz, dem „Blickpunkt.Elz“ öffentlich bekanntgemacht worden; sie kann zusätzlich unter der vorgenannten Anschrift angefordert werden.
65604 Elz, 05. Mai 2017
Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Elz
gez. Emmel, Oberamtsrat
