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Stau bei der Erstellung von Jahresabschlüssen

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hatte im Erlass betreffend die kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2019 (StAnz. 2015, S. 999) unter Ziff. II.4 u. a. Folgendes ausgeführt: 

„Es wird an die Verpflichtung aller Kommunen erinnert, die Vorgaben des Erlasses vom 28. Januar 2015 (IV2-15i01) zur Einhaltung fristgerechter Jahresabschlüsse zu beachten. Nach Nr. 1 dieses Erlasses war Voraussetzung für die Haushaltsgenehmigung 2015, dass die Kommune zumindest die Jahresabschlüsse bis 2012 aufgestellt hat oder in begründeten Ausnahmefällen zusichert, diese bis zum 30. Dezember 2015 aufzustellen. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden auf die Einhaltung der Zusicherung achten. 

Die Haushaltsgenehmigung 2016 kann nur erteilt werden, wenn die Abschlüsse der Jahre bis einschl. 2014 aufgestellt sind oder die Kommune in begründeten Ausnahmefällen zusichert, diese bis zum 31. Dezember 2016 aufzustellen.“ 

Aktuell erörtert die Geschäftsstelle diese Problematik weiterhin mit dem HMdIS. Um einschätzen zu können, wie viele Städte und Gemeinden von dieser Problematik weiterhin betroffen sind und die genannten Fristen für die Haushaltsgenehmigung 2016 nicht einhalten können, bitten wir um formlose Rückmeldung derjenigen Städte und Gemeinden, die den Jahresabschluss 2014 nicht im Jahresverlauf 2016 werden aufstellen können. 

Die entsprechenden Angaben werden lediglich für die geschäftsstelleninterne Auswertung verwendet. Wegen der laufenden Erörterungen bitten wir um kurzfristige Rückäußerung bis 

24. Mai 2016.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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