Startseite Städtebaurechtsnovelle: Kommunale Spitzenverbände wenden sich mit konkreten Forderungen an Bundesrat

Städtebaurechtsnovelle: Kommunale Spitzenverbände wenden sich mit konkreten Forderungen an Bundesrat

In der Plenarsitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 hat dieser auch über die Städtebaurechtsnovelle beraten. Vor diesem Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände sich mit Schreiben vom 07. Februar 2017 an die Ministerpräsidenten/Innen der Länder mit zwei konkreten Forderungen gewandt: Zum einen fordern die kommunalen Spitzenverbände über die geplante Einführung des „Urbanen Gebiets“ hinaus zum Zwecke einer besseren Vereinbarkeit von Wohnen und Gewerbe eine Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume durch den Einsatz von passiven Schallschutzmaßnahmen bei gewerblichem Lärm. Zum anderen machen sich die beiden gemeindlichen Spitzenverbände, also der DStGB und der DST, gegenüber den Regierungschefs der Länder dafür stark, durch einen neuen § 13b BauGB die – moderate – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zu ermöglichen. Dadurch sollen die Handlungsspielräume von Städten und Gemeinden bei der Befriedigung dringender Wohnungsbauerfordernisse erweitert werden.

Das Schreiben an die Regierungschefs der Länder ist im Folgenden wiedergeben:

„Sehr geehrte

der Bundesrat wird sich am 10.02.2017 in seiner 953. Plenarsitzung unter TOP 67 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschäftigen. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat diesen Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt. Vor allem die Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ und die Anpassung der Dichtewerte sind wichtige Weiterentwicklungen des Städtebaurechts. Damit können sowohl in Städten als auch im ländlichen Raum flexible Lösungen für eine Nachverdichtung und für ein verträgliches Miteinander von Wohnen und Gewerbe gefunden werden. Wo die Innenentwicklung an ihre Grenzen stößt, kann die moderate Einbeziehung von Außenbereichsflächen im Sinne einer Arrondierung des Siedlungsbereichs im Wege einer vereinfachten Bauleitplanung dazu beitragen, die vielerorts noch bestehenden Engpässe beim Wohnungsbau abzumildern.

Dennoch sehen wir im Gesetzgebungsverfahren noch Regelungsbedarf. Daher möchten wir Sie bitten, die aus kommunaler Sicht besonders bedeutsamen Elemente der Baurechtsnovelle bei der Plenarberatung am 10.02.2017 zu berücksichtigen:

I. Erweiterung der kommunalen Handlungsspielräume zum Einsatz von passiven Schallschutzmaßnahmen bei gewerblichem Lärm

Die Einführung des „Urbanen Gebiets“ wird nicht ausreichen, um den erforderlichen Wohnraum schaffen zu können. Wir halten es daher für dringend erforderlich, zusätzlich eine rechtssichere Regelung zu treffen, wonach die Städte und Gemeinden in bestimmten Fällen in die Lage versetzt werden, auch bei gewerblichem Lärm die Möglichkeiten des passiven Schallschutzes, wie z. B. besondere Fensterkonstruktionen, zur Konfliktbewältigung beim Näherrücken von Wohnen und Gewerbe nutzen zu können. Die Empfehlungen der Bundesrats-

Ausschüsse enthalten entsprechende Vorschläge, die wir ausdrücklich befürworten. Hierzu gehört insbesondere die Option, in der Bauleitplanung für Aufenthaltsräume bei Lärmkonflikten in eng begrenzten Fällen Innenraumpegel festsetzen zu können. Der alternative Vorschlag von Bundesbauministerin Dr. Hendricks vom 02.02.2017 an die Bau- und Umweltressorts der Länder sieht dagegen keine Möglichkeit vor, Innenraumpegel festzusetzen und erweitert den planerischen Handlungsspielraum der Kommunen nicht. Auch die angekündigte pauschale Anhebung der Lärmobergrenzen in der TA Lärm für urbane Gebiete ist nicht geeignet, ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu schaffen.

II. § 13b BauGB: Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das Beschleunigte Verfahren

Außerdem möchten die für die Belange der kommunalen Bauleitplanung zuständigen gemeindlichen Spitzenverbände Sie bitten, an der vorgesehenen Neuregelung des § 13b BauGB zur zeitlich befristeten Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren festzuhalten.

Die geplante Neuregelung erweitert die Handlungsmöglichkeiten gerade in Bezug auf die vielfach bestehenden dringenden Wohnungsbauerfordernisse. Ohne den Vorrang der Innenentwicklung aufzugeben, soll den Städten und Gemeinden in einem engen gesetzlichen Rahmen ein vereinfachtes Verfahren zur Schaffung nötiger Wohnbauflächen an die Hand gegeben werden. Der eingeschränkte Anwendungsbereich lässt eine ausufernde und ungesteuerte Entwicklung im Außenbereich nicht erwarten.

Wir bitten Sie daher, sich für die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen“

 

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0617 vom 10. Februar 2017)

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