Der Staatsgerichtshof (StGH) hat am 16. Januar 2019 sein Urteil in den Verfahren P.St. 2606 über die kommunalen Grundrechtsklagen von 18 hessischen Städten und Gemeinden gegen Neuregelungen des Gesetzes über die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen vom 23. Juli 2015 verkündet. Die kommunalen Grundrechtsklagen blieben ohne Erfolg.
Dabei hat das Gericht die infolge des Alsfeld-Urteils vom 21. Mai 2013 (P.St. 2361, veröffentlicht u.a. in HSGZ 2013 Nr. 6 S. 210 ff.) getroffene Neuregelung in deutlichen Worten bekräftigt, in den Urteilsgründen aber auch vereinzelt andere Akzente gesetzt.
- So hat das Gericht klargestellt, dass eine Gemeinde nicht nur dann eine kommunale Grundrechtsklage gegen belastende Finanzausgleichsregelungen erheben darf, wenn bereits eine Haushaltsnotlage eingetreten ist. Vielmehr könne eine Gemeinde unabhängig von ihrer Finanzlage auch rügen, dass die gesetzliche Regelung unvertretbar sei. Ob hieraus aber wirklich eine praktisch bedeutsame Erweiterung der Antragsbefugnis liegt, ist nicht absehbar.
- Das Gericht hat wesentliche Punkte der Anfang 2016 getroffenen Neuregelung des FAG bestätigt, insbesondere die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung statistischer Daten zur Bedarfsermittlung, die geltenden Regelungen zur Einwohnergewichtung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in § 19 FAG und die Verwendung von Nivellierungshebesätzen zur Ermittlung der Finanzkraft der Kommunen.
- Auch die Erhebung der Solidaritätsumlage ist nach Auffassung des StGH verfassungskonform. Gegen sie hatten sich 17 Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes gewandt.
- Die Klage der Stadt Frankfurt am Main wies das Gericht ebenfalls zurück. Die größte hessische Stadt hatte eine unzureichende Berücksichtigung ihrer „Metropolfunktion“ gerügt. Das StGH sah das anders und erachtete die Berücksichtigung in Gestalt des aktuellen Metropolzuschlags nach § 25 Abs. 2 FAG für angemessen.
Das Urteil und eine zusammenfassende Pressemitteilung sind auch in der Internetpräsenz des Staatsgerichtshofs staatsgerichtshof.hessen.de veröffentlicht.
Unabhängig von der aktuellen Entscheidung des StGH hat die Landesregierung in Aussicht gestellt, sämtliche Regelungen des FAG in den nächsten beiden Jahren einer Komplettevaluation zu unterziehen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
