Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat uns mit E-Mail vom 14.08.2019 über Schreiben vom 14.08.2019 zu Spitzabrechnung der Konnexitätsvereinbarung zur Mindestverordnung unterrichtet, welches wir Ihnen nachfolgend inhaltlich zur Kenntnis geben.
„Vereinbarung zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund sowie dem Hessischen Landkreistag (Kommunale Spitzenverbände) und dem Land Hessen über den konnexitätsbedingten Ausgleich für die Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17.12.2008 vom 27. November 2012
Spitzabrechnung gemäß Nr. 3 der Vereinbarung
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Prognoseschwierigkeiten im Hinblick auf Kinderzahlen und Betreuungszeiten wurde nach Nr. 3 der o.g. Vereinbarung festgelegt, dass die für die Grundpauschalen nach dem HessKiföG in den Jahren 2014 bis 2018 ausgezahlten Mittel nach Ablauf des Jahres 2018 auf der Grundlage der Ist-Ausgaben spitz abgerechnet werden.
Mit dieser Regelung sollte dem Risiko vorgebeugt werden, dass das prognostizierte und vereinbarte Mittelvolumen für den konnexitätsgerechten Ausgleich aufgrund von sinkenden Kinderzahlen im Ergebnis nicht in der vereinbarten Höhe über die Grundpauschalen ausgezahlt wird.
Vereinbarungsgemäß wurde die Spitzabrechnung zwischenzeitlich durchgeführt.
Wie mit Ihnen am 4. Juli 2019 erörtert, betrugen die IST-Ausgaben für die Grundpauschalen (§ 32 Abs. 2 HKJGB) ausweislich der Auswertung der Förder-IT eKiföG durch die HZD in den Jahren 2014 bis 2018 1.359,9 Mio. Euro. Dem steht ein vereinbartes Mittelvolumen für Grundpauschalenzahlungen von 1.304,8 Mio. Euro gegenüber. Der Mittelbedarf für die Grundpauschalen lag damit um 55 Mio. Euro (+4,2%) über dem prognostizierten Bedarf. Dies ist nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen, dass die Kinderzahlen entgegen den Erwartungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung gestiegen sind.
Damit ist sichergestellt, dass die in den Grundpauschalen enthaltenen Konnexitätszahlungen in der vereinbarten Höhe geleistet wurden.
Für die über die vereinbarte Höhe hinausgehenden Zahlungen wurde ebenfalls in Nr. 3 der Konnexitätsvereinbarung festgelegt, dass diese je zur Hälfte zu Lasten des Kommunalen Finanzausgleichs und des originären Landeshaushalts finanziert werden. Die hälftige Belastung des Landeshaushalts wurde durch erhöhte Zuführungen aus dem Einzelplan 08 in den KFA, Kap. 17 32, im Vereinbarungszeitraum 2014 bis 2018 sichergestellt. Die Zuführungen überstiegen das vereinbarte Zuführungsvolumen im Umfang von 97,3 Mio. Euro (Betrachtung ohne Zuführungen für Beitragsfreistellung). Hierdurch wurden nicht nur die Mehrbedarfe für Grundpauschalen in vollem Umfang von 55 Mio. Euro durch Zuführungen gedeckt, sondern ebenfalls die aus den anderen der Gesamtkalkulation zugrundeliegenden HKJGB-Fördertatbestanden entstehenden Mehrbedarfe im Umfang von 18,1 Mio. Euro (ohne Beitragsfreistellung).
Das bedeutet, dass das Land den faktischen Mehrbedarf der Fördertatbestände aus dem HKJGB in diesem Zeitraum nicht nur anteilig zur Hälfte, sondern vollständig durch erhöhte Zuführungen ausgeglichen hat und darüber hinaus noch weitere 24,2 Mio. Euro zugeführt worden sind. Über die Verwendung der zusätzlich dem KFA zugeführten Mittel wird bei Bedarf einvernehmlich zu entscheiden sein.
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass das Land Hessen seiner Verpflichtung zur Spitzabrechnung und zum Ausgleich von Mehrausgaben vollumfänglich nachgekommen ist; die o.g. Vereinbarung ist damit aus hiesiger Sicht erfüllt und damit erledigt.
Ich darf mich abschließend bei Ihnen für die konstruktive Zusammenarbeit bedanken.
Im Auftrag ….“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
