Startseite Spielräume für Senkungen der Kreis- und Schulumlage? – Das lohnt den näheren Blick!

Spielräume für Senkungen der Kreis- und Schulumlage? – Das lohnt den näheren Blick!

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie führen zu erheblichen Rückgängen der Steuereinnahmen auch der Kommunen. Besonderheiten gelten aber für die Einnahmeentwicklung der Landkreise, weil sie an den kommunalen Steuereinnahmen nur zeitversetzt beteiligt sind. So greifen die Kreis- und Schulumlagen 2021 noch auf das gut entwickelte Steueraufkommen des 2. Halbjahres 2019 und im 1. Halbjahr 2020 noch auf das positiv verlaufene erste Quartal 2020 mit zu (§ 50 Abs. 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes, HFAG).          

  1. Finanzplanungserlass 2020 zum Umlagebedarf

Im Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport betr. Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2024 wird u.a. die Entwicklung der Kreisumlagehebesätze erörtert (II. 7 des im Staatsanzeiger 2020, S. 1113 veröffentlichten Erlasses). Dort wird Folgendes zutreffend ausgeführt:

„Die finanzielle Situation der hessischen Kreise ist überwiegend stabil. Sie konnten in den letzten Jahren Überschüsse und Rücklagen von über 1 Mrd. Euro erwirtschaften. Auch unter Einbeziehung eines höheren Bedarfes im öffentlichen Gesundheitswesen bei der Pandemiebekämpfung bleibt die Finanzierung der Kreise im Haushaltsjahr 2021 – im Gegensatz zu den Städten und Gemeinden – systembedingt von Einnahmeverlusten weitgehend verschont. Die zwischenzeitlich gesetzlich erfolgte höhere Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II verhilft den Kreisen zu einer zusätzlichen substanziellen finanziellen Entlastung.

Diese Ausgangslage verschafft vielen Kreisen die Möglichkeit, die bestehenden Hebesätze der Kreisumlagen anzupassen und ihre kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HKO).

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 HKO in Verbindung mit § 50 FAG erheben die Landkreise die Kreisumlage von den kreisangehörigen Kommunen, soweit die Leistungen nach dem FAG und die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Die Kreisumlage ist vom Gesetzgeber als Fehlbedarfsdeckungsumlage ausgestaltet.

Die Hinweise zu § 53 HKO und § 4 GemHVO verpflichten deshalb die Landkreise, den zu deckenden Kreisumlagebedarf – unter Einbeziehung bestehender Rücklagen und Überschüsse – nachvollziehbar herzuleiten. Vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch die Corona-Pandemie ist die Bedarfssituation der umlageverpflichteten Gemeinden mit deren gesetzlicher Verpflichtung zum Haushaltsausgleich zu ermitteln und sorgfältig zu bewerten.“ 

Dass die Kreise die schwierige Haushaltslage der umlageverpflichteten Städte und Gemeinden in den kommenden Jahren berücksichtigen müssen, ist nicht „nur“ eine Erlassvorgabe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits seit Längerem unmittelbar aus der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gefolgert, dass die Landkreise bei der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes beachten müssen, dass durch die Kreisumlage im Zusammenspiel mit anderen Umlagen nicht die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten werden darf (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 Az. 8 C 1/12 – juris Rn. 32-37 insbes.).

Wie diese Vorgabe im Einzelnen praktisch umzusetzen ist, ist seither in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend beantwortet worden. Als gesichert darf aber gelten, dass eine verbesserte Einnahmesituation des Landkreises eine Prüfung erforderlich macht, ob die Hebesätze der Kreis- und Schulumlage gesenkt werden können.

  1. Günstige Einnahmeentwicklung der Landkreisebene für das KFA-Jahr 2021

Die Landkreise erfahren für das Ausgleichsjahr 2021 auf zwei Wegen Einnahmeverbesserungen. So bringt das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder vom 6.10.2020 (BGBl. I S. 2072) durch eine in Art. 2 enthaltene Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) eine höhere Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU). Grob gesagt erhöht sich die Kostenübernahme durch den Bund mit Wirkung ab dem 4. Quartal 2020 von zuvor 49 auf 74%.

Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlungs- und Erstattungsmodalitäten bei den KdU teilweise einen erheblichen Zeitversatz aufweisen. Von daher lassen sich nur Größenordnungen nennen, die sich auf Grundlage der Vorjahre ergeben. Je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt ergibt sich folgendes Bild (eigene Berechnung der Geschäftsstelle auf Grundlage von Daten des Hessischen Ministeriums der Finanzen, HMdF):

           

Landkreis/kreisfreie Stadt

durchschnittliche ausgezahlte Bundes-Beteiligung an den KdU 2015-2019

Modellrechnung zusätzliche jährliche Entlastung ab 2021

 
 
 

Bergstraße

15.403.000

7.850.000

 

Darmstadt (St)

16.904.000

8.620.000

 

Darmstadt-Dieburg

18.550.000

9.460.000

 

Frankfurt

92.411.000

47.140.000

 

Fulda

9.665.000

4.930.000

 

Gießen

22.161.000

11.300.000

 

Groß-Gerau

22.466.000

11.460.000

 

Hersfeld-Rotenburg

5.097.000

2.600.000

 

Hochtaunuskreis

12.382.000

6.310.000

 

Kassel (Lkr)

10.082.000

5.140.000

 

Kassel (St)

27.125.000

13.830.000

 

Lahn-Dill-Kreis

17.916.000

9.140.000

 

Limburg-Weilburg

9.712.000

4.950.000

 

Main-Kinzig-Kreis

26.569.000

13.550.000

 

Main-Taunus-Kreis

13.880.000

7.080.000

 

Marburg-Biedenkopf

13.662.000

6.970.000

 

Odenwaldkreis

4.768.000

2.430.000

 

Offenbach (Lkr)

27.023.000

13.780.000

 

Offenbach (St)

18.651.000

9.510.000

 

Rheingau-Taunus-Kreis

10.535.000

5.370.000

 

Schwalm-Eder-Kreis

7.221.000

3.680.000

 

Vogelsbergkreis

4.414.000

2.250.000

 

Waldeck-Frankenberg

7.630.000

3.890.000

 

Werra-Meißner-Kreis

5.703.000

2.900.000

 

Wetteraukreis

15.409.000

7.860.000

 

Wiesbaden

37.772.000

19.270.000

 

Summen:

473.111.000

241.380.000

 

Deutlich wird, dass die Landkreise und kreisfreien Städte bei den Sozialausgaben eine dauerhafte und erhebliche Erleichterung von seitens des Bundes erhalten werden. Diese Entlastung verbleibt auch eins zu eins bei den betroffenen Gebietskörperschaften. Bei den Landkreisen reduziert sich damit das per Kreisumlage zu deckende Defizit.

Zudem verbreitern sich im Ausgleichsjahr 2021 in den Landkreisen auch die Umlagegrundlagen für Kreis- und Schulumlage. Das zeigt ein Vergleich der Modellrechnung der Geschäftsstelle des HSGB vom 17.11.2020 für das KFA-Jahr 2021 gegenüber der Festsetzung der endgültigen KFA-Festsetzung vom 15.9.2020 für das Jahr 2020. Im Vergleich zum KFA-Jahr 2020 in etwa stagnierende Umlagegrundlagen verzeichnen der Hochtaunus-, Lahn-Dill-, der Landkreis Marburg-Biedenkopf und der Werra-Meißner-Kreis, sinkende Umlagegrundlagen allein der Landkreis Offenbach.       

 

Kreisumlagegrundlagen

 
 

KFA-Fests. 15.9.2020

Modellrechnung 17.11.2020 für 2021

Differenz

Landkreis Bergstraße

420.313.753

428.207.569

7.893.816

Landkreis Darmstadt-Dieburg

455.170.239

465.003.479

9.833.240

Landkreis Groß-Gerau

382.338.537

403.784.281

21.445.744

Hochtaunuskreis

412.565.542

413.034.454

468.912

Main-Kinzig-Kreis

629.968.585

631.878.998

1.910.413

Main-Taunus-Kreis

545.271.330

592.835.388

47.564.058

Odenwaldkreis

138.422.060

140.237.523

1.815.463

Landkreis Offenbach

624.669.906

622.186.234

-2.483.672

Rheingau-Taunus-Kreis

288.482.816

292.371.680

3.888.864

Wetteraukreis

469.673.621

481.008.154

11.334.533

Landkreis Gießen

358.581.050

366.184.631

7.603.581

Lahn-Dill-Kreis

364.588.881

365.092.753

503.872

Landkreis Limburg-Weilburg

251.755.003

255.002.023

3.247.020

Landkreis Marburg-Biedenkopf

354.483.823

354.654.870

171.047

Vogelsbergkreis

154.116.360

155.455.471

1.339.111

Landkreis Fulda

291.690.523

295.313.543

3.623.020

Landkreis Hersfeld-Rotenburg

178.440.823

181.861.692

3.420.869

Landkreis Kassel

336.883.993

345.042.639

8.158.646

Schwalm-Eder-Kreis

257.435.689

262.116.137

4.680.448

Landkreis Waldeck-Frankenberg

236.493.043

239.878.670

3.385.627

Werra-Meißner-Kreis

146.315.370

146.391.931

76.561

 

7.297.660.947

7.437.542.121

139.881.174

Für die Schulumlage und die Sonderstatus-Städte über 50.000 Einwohner gelten Sonderregelungen für die Hebesatzgestaltung bzw. im Fall der Sonderstatus-Städte Sonderreglungen für die Umlagegrundlagen.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich vorstehend um Größenordnungen der Entlastungen auf der Kreisebene, die vor Ort in die Diskussion um die Höhe der Hebesätze der Kreis- und Schulumlage eingebracht werden können. Zu berücksichtigen sein werden dabei auch die ordentlichen Ergebnisse der Ergebnisrechnungen des jeweiligen Landkreises in den Vorjahren und dessen Liquiditätsbestände. Einbezogen werden muss auch die erwartete Überschuss- bzw. Defizitentwicklung auf der jeweiligen Kreisebene.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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