Nach Kenntnis der Geschäftsstelle werden insbesondere in Mittelhessen verstärkt Widersprüche gegen die Festsetzung der Spielapparatesteuer eingelegt, die auf verschiedene vor dem VG Gießen anhängige Verfahren gegen die Städte Homberg (Ohm), Marburg und Wetzlar (insb. Az.: 8 K 1204/14.GI bis 8 K 1209/14.GI) verweisen. Nach Auffassung der Widerspruchsführer ist ungeklärt, ob die Spielapparatesteuer nicht doch die europarechtlich vorgegebenen Merkmale der Umsatzsteuer erfüllt. Das ist allerdings längst geklärt.
Der Hinweis auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen ein Urteil des FG Bremen vom 20.02.2014, Az. 2 K 84/13 (1), das beim BFH mit dem Az. II R 19/14 geführt wird, erfreut sich ebenfalls immer noch erheblicher Beliebtheit (wir berichteten im Eildienst Nr. 4 – ED 43 vom 22.04.2014 mit den dort gemachten Bearbeitungshinweisen). Vereinzelt sorgt auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.02.2014 für vermeintliche Furore (Az. 1 BvL 11/10 und 1 BvL 14/10).
Neu hinzugekommen ist der Hinweis auf die durch den BFH am 25.03.2015 (Az. BFH II R 21/15) zugelassene Revision gegen ein Urteil des FG Hamburg (Az. 2 K 257/13 vom 27.08.2014) .
Doch auch diesmal gibt´s in der Sache nichts Neues. Deshalb gilt auch hier: „Nicht ins Bockshorn jagen lassen!“
Spielapparatesteuer und unionsrechtliche Vorgaben zur Umsatzsteuer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.10.2013 in aller wünschenswerten Klarheit ausgeführt, dass Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rats vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i. V. m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ, also nebeneinander erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter eine Umsatzsteuer hat.
Wann die Vergnügungssteuer/Spielapparatesteuer als Sonderabgabe in diesem Sinne den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers in der Rechtsprechung des EuGH längst geklärt. Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
- die allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte,
- die Festsetzung ihrer Höhe nach proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält,
- die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschl. der Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und
- der Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, sodass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird;
vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2006, Az.: C 475/03 – juris, Randnr. 28 Banca Popolare di Cremona.
Der EuGH hat für Spielapparatesteuern bereits entschieden, dass bei Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann (EuGH, Urt. v., 24.10.2013, Az.: C 440/12 – juris, Randnr. 40). Folgerichtig erfüllt die Spielapparatesteuer aber jedenfalls das Merkmal der Umsatzsteuer nicht, wonach die Steuerfestsetzung proportional zum Preis ist, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände der Dienstleistung erhält. Daher verstoße die Besteuerungspraxis schon deshalb nicht gegen die Vorgaben des Unionsrechts für die Mehrwertsteuer, weil anders als bei der Mehrwertsteuer bei der Spielapparatesteuer keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den insoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler bestehen kann (so der EuGH im letzt genannten Urteil, Randnr. 39).
Der EuGH hat für Spielapparatesteuern bereits entschieden, dass bei Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann (EuGH, Urt. v. 24.10.2013, Az.: C 440/12 – juris, Randnr. 40).
Folgerichtig erfüllt die Spielapparatesteuer aber jedenfalls das eine europarechtliche Merkmal der Umsatzsteuer nicht, wonach die Steuerfestsetzung proportional zum Preis ist, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände der Dienstleistung erhält. Die Besteuerungspraxis bei der Spielapparatesteuer verstoße schon deshalb nicht gegen die Vorgaben des Unionsrechts für die Mehrwertsteuer, weil anders als bei der Mehrwertsteuer bei der Spielapparatesteuer keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den insoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler bestehen kann (so der EuGH im letzt genannten Urteil, Randnr. 39).
Zugelassene Revision des BFH (Az. II R 21/15)
Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat der für Vergnügungssteuersachen zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs überraschend die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg zugelassen. Der Beschluss enthält nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO keine Begründung.
Dabei geht es um seit 2006 erhobene Vergnügungssteuer In vorliegendem Fall wird die Spielvergnügungssteuer in Höhe von 5% auf den Spieleinsatz erhoben.
Die zugelassene Revision hat keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 19/ 14) gegen ein Urteil des Finanzgerichts Bremen zur Vergnügungssteuer. Dieses Verfahren betrifft nicht die Erhebung von Umsatzsteuern auf Geldspielgeräteumsätze, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer an sich. Zudem war in diesem Verfahren die Revision durch das FG Bremen selbst wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Vorliegend ist festzuhalten, dass der Entscheidung des FG Hamburg ein Steuertatbestand (5 % auf den Spieleinsatz) zugrunde liegt, welcher in dem von uns empfohlenen Satzungsmuster nicht enthalten ist.
Verbrauchssteuern und Haushaltsfinanzierung
Abwegig, aber auch inhaltlich nicht einschlägig ist der weitere Einwand, Verbrauchssteuern, die reine Haushaltszwecke verfolgten, seien unzulässig. Zum einen handelt es sich bei der Spielapparatesteuer gerade nicht um eine Verbrauchssteuer, sondern um eine örtliche Aufwandsteuer oder i. S. d. umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rats vom 28.11.2006 um eine „Sonderabgabe“. Zum anderen verfolgt die Spielapparatesteuer aber auch keine Haushalts-, sondern eben auch zulässigerweise Lenkungszwecke. Der EuGH hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit der Erhebung derartiger Sonderabgaben Ziele des Verbraucherschutzes, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgen (EuGH, Urt. v. 24.10.2013, a. a. O., Randnr. 47).
Ruhen des Verfahrens?
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht erfüllt sind.
In den genannten Widersprüchen wird i. d. R. das „Ruhen des Verfahrens“ angeregt. Auf das Widerspruchsverfahren sind diese Bestimmungen der VwGO über das gerichtliche Verfahren nicht ohne weiteres übertragbar. Bezüglich des „Ruhens“ eines Widerspruchsverfahrens ergibt sich folgende Rechtslage: Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage (eine solche wäre gegen die Festsetzung der Spielapparatesteuer zulässig) auch ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Erforderlich ist, dass der infrage stehende Grund für die Nichtbescheidung mit der Rechtsordnung im Einklang steht (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.11.2010, Az.: 4 S 2071/10 – Juris, Randnr. 3). Wenn nun der Widerspruchsführer selbst mitteilt, dass er keine zeitnahe Bescheidung wünscht, wäre dies ein zureichender Grund, die Bearbeitung des Widerspruchs zurückzustellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.
Bearbeitungshinweise gelten weiter
Die Bearbeitungshinweise aus dem Eildienst Nr. 4 – ED 43 vom 22.04.2014 gelten weiter.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
